7.1 Pflichtveranlagung bei Steuerklasse III
Eine Pflichtveranlagung besteht für im Inland wohnhafte verheiratete EU-/EWR-Arbeitnehmer, bei denen der Steuerabzug nach der Steuerklasse III erfolgt, wenn der Ehe-/Lebenspartner im EU-/EWR-Ausland lebt.
Dasselbe gilt für Grenzpendler, die im Ausland wohnhaft sind und für die im Rahmen des Antrags auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG durch das Betriebsstättenfinanzamt eine Papierbescheinigung mit den Besteuerungsmerkmalen für den Lohnsteuerabzug ausgestellt worden ist. Der Antrag auf Veranlagung als unbeschränkt steuerpflichtiger Grenzpendler kann auch erst im Veranlagungsverfahren gestellt werden. Zuständig für die Erteilung des Einkommensteuerbescheids ist auch hier das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.
7.2 Antragsveranlagung in übrigen Fällen
Wie für sämtliche inländischen Arbeitnehmer besteht für EU-/EWR-Arbeitnehmer, d. h. für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates sind und in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Möglichkeit der Rückerstattung der Lohnsteuer in Form einer Antragsveranlagung.
Für Lohnzahlungen ab 1.1.2025 ist die ermäßige Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren für die bisher begünstigten Einmalzahlungen in Form von Entschädigungen, etwa von Abfindungszahlungen, oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (z. B. Jubiläumszuwendungen) durch den Gesetzgeber aufgehoben worden.
Die Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung ist ab 2025 nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zulässig, die der Arbeitnehmer nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zum Zweck der Steuererstattung bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen kann. Für den Personenkreis der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer ist nach den vorstehenden Ausführungen die Möglichkeit einer Antragsveranlagung bislang daran geknüpft, dass sie die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates besitzen und in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Damit nach Wegfall der ermäßigten Besteuerung im Lohnsteuerverfahren weiterhin auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne EU-/EWR-Staatsangehörigkeit bzw. ohne EU-/EWR-Wohnsitz die Anwendung der Fünftelregelung in Anspruch nehmen können, hat der Gesetzgeber die Sachverhalte der Antragsveranlagungen für den Personenkreis der beschränkten Steuerpflicht um eine weitere Fallgruppe ergänzt. Das Prinzip der Abgeltungswirkung der Lohnsteuer für beschränkt Steuerpflichtige gilt unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz ab 2025 nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer außerordentliche Einkünfte bezogen hat, für die der Gesetzgeber die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz vorsieht, und zu diesem Zweck die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt.