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Grenzpendler / Zusammenfassung

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Begriff

Grenzpendler sind ausländische Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber ihr wesentliches Einkommen in Deutschland erzielen. Grenzpendler fallen auf Antrag unter die unbeschränkte Steuerpflicht (= fiktive unbeschränkte Steuerpflicht). Soweit sie inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG beziehen, sind sie den inländischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Einkommensbesteuerung in vollem Umfang gleichgestellt. Die Besteuerung der Welteinkünfte ist ausgeschlossen. Von dem Begriff "Grenzpendler" zu unterscheiden ist die "Grenzgängereigenschaft", die ihre Rechtsgrundlage in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hat und der Vermeidung der Doppelbesteuerung der im Inland erzielten Arbeitseinkünfte dient. Die folgenden Ausführungen sind deshalb ohne Bedeutung, wenn ein Grenzpendler gleichzeitig die Grenzgängereigenschaft eines DBA erfüllt.

Bei der Begrifflichkeit des Grenzpendlers handelt es sich um eine steuerrechtliche Definition, die sowohl in der Sozialversicherung als auch im Arbeitsrecht nicht existiert. Sozialversicherungs- sowie arbeitsrechtlich entspricht ein Grenzpendler dem Begriff des Grenzgängers.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die gesetzlichen Regelungen finden sich in §§ 1 Abs. 3, 1a EStG; zuletzt geändert durch das Zollkodexanpassungsgesetz v. 22.12.2014, BStBl 2015 I S. 58. Verwaltungsanweisungen zur Grenzpendlereigenschaft enthält R 1a EStR. Die Ländergruppeneinteilung ergibt sich für Zeiträume 1.1.2024 aus dem BMF-Schreiben v. 18.12.2023, IV D 5 - S 2285/19/10001 :004, BStBl 2023 I S. 2236. Die Besonderheiten bei der stufenweisen Einführung des ELStAM-Verfahrens für beschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer regelt das BMF-Schreiben v. 13.12.2024, IV C 5 - S 2363/19/10007 :...

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