Bei dieser in der Praxis wohl nicht so häufig vorkommenden Art entfällt ein Rückzahlungsanspruch, denn § 814 BGB besagt, dass eine Leistung (Zahlung) nicht zurückgefordert werden kann, wenn dem Leistenden (Arbeitgeber) bekannt war, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

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