1.1 Voraussetzungen für die Grundrente
Damit Versicherte in ihrer Versichertenrente (u. a. Altersrente, Erwerbsminderungsrente) oder Hinterbliebenenrente über den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung von der Grundrente profitieren können, müssen sie 2 Voraussetzungen erfüllen:
- Es müssen mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen und
- der Durchschnitt an Entgeltpunkten aus Grundrentenbewertungszeiten liegt unter bestimmten Höchstgrenzen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, erhöht sich die Rente von Amts wegen um den Zuschlag an Entgeltpunkten. Kommt es im Einzelfall vor, dass z. B. noch Ermittlungen zur Einkommensanrechnung erforderlich sind, kann die Rente auch zunächst ohne Grundrentenzuschlag berechnet werden.
1.1.1 Grundrentenzeiten
Zu den Grundrentenzeiten zählen insbesondere folgende rentenrechtliche Zeiten, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet werden:
- Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung (einschließlich geringfügig entlohnter Beschäftigung),
- Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte selbstständige Tätigkeit,
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung und Pflege,
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Wehr-/Zivildienst,
- Zeiten der Antragspflichtversicherung
- Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit (Krankengeld) und während der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Übergangsgeld),
- Ersatzzeiten,
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege.
Keine Grundrentenzeiten
Nicht als Grundrentenzeiten berücksichtigungsfähig sind u. a. folgende Zeiten:
- Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe,
- Zeiten der freiwilligen Versicherung,
- Geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
- Zurechnungszeit.
Endzeitpunkt für das Vorliegen der Grundrentenzeiten
Bis zu welchem Zeitpunkt die erforderliche Anzahl an Grundrentenjahren vorliegen muss, ist danach zu beurteilen, um welche Rente es sich handelt. Bei einer Altersrente ist dies der Monat vor Rentenbeginn und bei einer Erwerbsminderungsrente der Monat des Eintritts der Erwerbsminderung. Bei einer Hinterbliebenenrente ist der Zeitpunkt des Todes des Versicherten maßgebend.
Grundrente und Erwerbsminderungsrente
Eine 50-jährige Versicherte erleidet am 5.3.2024 einen Unfall, ist seit diesem Zeitpunkt teilweise erwerbsgemindert und bezieht seit 1.4.2024 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie hat 30 Jahre mit Grundrentenzeiten zurückgelegt. Neben ihrer Rente geht die Versicherte noch einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung nach.
Ergebnis: Einen Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag in der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat die Versicherte nicht, da sie mit 30 Jahren nicht die erforderlichen Grundrentenzeiten von mindestens 33 Jahren erfüllt.
Sollte sich der Erwerbsminderungsrente eine Altersrente anschließen, dürften aufgrund der Teilzeitbeschäftigung neben dem Rentenbezug die erforderlichen 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorliegen. Für die Altersrente könnte dann ein Grundrentenzuschlag in Betracht kommen.
1.1.2 Grundrentenbewertungszeiten
Grundrentenbewertungszeiten sind alle Kalendermonate mit Grundrentenzeiten, die einen Entgeltpunktewert von mindestens 0,3000 Entgeltpunkten jährlich (0,025 Entgeltpunkten für den Kalendermonat) aufweisen. Diese "Mindest-Entgeltpunkte" entsprechen einem Verdienst i. H. v. 30 % des sog. rentenrechtlichen Durchschnittsentgelts. Um im Kalenderjahr 0,3000 Entgeltpunkte zu erwerben, bedarf es im Jahr 2024 eines versicherten Verdiensts von 13.606 EUR.
Grundrentenzeiten, die keinen Entgeltpunktewert – wie z. B. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung/Pflege – oder der einen Entgeltpunktewert von kalendermonatlich unter 0,025 Entgeltpunkten aufweisen – wie z. B. ein versicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) – sind keine Grundrentenbewertungszeiten.
Ob der kalendermonatliche Mindestwert von 0,025 Entgeltpunkten vorliegt, ist grundsätzlich für einen (gemeldeten) Zeitabschnitt im Rentenversicherungskonto im Rahmen einer Durchschnittsbildung zu prüfen.
Mindestwert an Entgeltpunkten
Eine Versicherte hat folgende Grundrentenzeiten zurückgelegt:
Zeitraum |
Jahre / Monate |
Entgeltpunkte |
1984 bis 2013 |
30 Jahre |
Vollzeitjob bei Arbeitgeber A mit jeweils mehr als 0,3 Entgeltpunkten jährlich |
2014 bis 2018 |
5 Jahre |
Teilzeitjob bei Arbeitgeber B mit jeweils mehr als 0,3 Entgeltpunkten jährlich |
1/2019 bis 6/2019 |
6 Monate |
Teilzeitjob bei Arbeitgeber C mit 0,2 Entgeltpunkten für den Zeitabschnitt |
7/2019 bis 12/2019 |
6 Monate |
Teilzeitjob bei Arbeitgeber D mit 0,1 Entgeltpunkten für den Zeitabschnitt |