Minderung des Zuschlags
Ein Versicherter hat über 35 Jahre an Grundrentenzeiten zurückgelegt. Der kalendermonatliche Durchschnitt an Entgeltpunkten aus den Grundrentenbewertungszeiten umfasst
- 0,0334 Entgeltpunkte,
- 0,0400 Entgeltpunkte,
- 0,0600 Entgeltpunkte,
- 0,0677 Entgeltpunkte.
Es wurde unter Berücksichtigung der Höchstgrenze von 0,0667 Entgeltpunkten ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt von
- 0,0333 Entgeltpunkte,
- 0,0267 Entgeltpunkten,
- 0,0067 Entgeltpunkten,
- kein Zuschlag.
Ergebnis:
Der Zuschlag mindert sich im Fall
- auf 0,0291 Entgeltpunkte (0,03333 Entgeltpunkte x 0,875),
- auf 0,0234 Entgeltpunkte (0,0267 Entgeltpunkte x 0,875) und
- auf 0,0059 Entgeltpunkte (0,0067 Entgeltpunkte x 0,875).
Damit kommt der Versicherte aus den Grundrentenbewertungszeiten insgesamt im Fall
- auf 0,0625 Entgeltpunkte (0,0334 Entgeltpunkte + 0,0291 Entgeltpunkte),
- auf 0,0634 Entgeltpunkte (0,0400 Entgeltpunkte + 0,0234 Entgeltpunkte) und
- auf 0,0659 Entgeltpunkte (0,0600 Entgeltpunkte + 0,0059 Entgeltpunkte).
Durch den Abschlag von 12,5 % bezogen auf den Grundrentenzuschlag wird verhindert, dass Versicherte pauschal auf das gleiche Entgeltpunkteniveau angehoben werden. Der Versicherte aus Fall a mit der geringsten Vorleistung an tatsächlichen Entgeltpunkten erreicht nach Aufstockung nicht das Niveau der Versicherten aus Fall b und c mit der jeweils höheren Vorleistung an tatsächlichen Entgeltpunkten.
Ohne den Abschlag wären alle 3 Versicherten auf das gleiche Entgeltpunkteniveau angehoben worden, d. h. auf 0,0667 Entgeltpunkte pro Kalendermonat bzw. 0,8004 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr (entspräche rund 80 % des rentenrechtlichen Durchschnittsentgelts). Dieses Niveau hat lediglich der Versicherte aus Fall d erreicht, und zwar mit eigener Beitragsleistung.