Begriff

Die Grundrente wurde in Deutschland zum 1.1.2021 eingeführt. Anders als es die Bezeichnung "Grundrente" erwarten lässt, handelt es sich hierbei nicht um einen einheitlichen (Grund-)Rentenbetrag oder Sockelbetrag. Vielmehr wird die Grundrente für langjährig Rentenversicherte mit unterdurchschnittlichen Rentenansprüchen individuell berechnet. Dies erfolgt, indem zu der Rente ein individueller Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gezahlt wird. Damit ist die Grundrente keine gesonderte Rentenart, sondern integraler Bestandteil der Rentenberechnung.

Einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erhalten Versicherte mit 35 Jahren an Grundrentenzeiten, wenn sie – vereinfacht ausgedrückt – im Durchschnitt ihres Versicherungslebens ein Einkommen von mindestens 30 % und weniger als rund 80 % des rentenrechtlichen Durchschnittsentgelts (entspricht jährlich betrachtet rund 0,8 Entgeltpunkte) erzielt haben. Auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren, aber mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten, können einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte erhalten.

Von der Grundrente wird nicht nur der Rentenzugang ab dem Jahr 2021 erfasst, sondern auch der Rentenbestand mit einem früheren Rentenbeginn.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Grundvorschrift für die Grundrente in Gestalt der Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist § 76g SGB VI. Ergänzende (Verweis-)Vorschriften zu dieser Norm befinden sich in § 66 Abs. 1 Nr. 11, Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 SGB VI. Die Regelungen zum Zugangsfaktor gelten für die Grundrente nach § 77 Abs. 5 SGB VI analog.

Von der Grundrente wird nicht nur der Rentenzugang ab dem Jahr 2021 erfasst, sondern auch der Rentenbestand mit einem früheren Rentenbeginn. Die Einzelheiten hierzu regeln die §§ 307e und 307f SGB VI.

Auf den Grundrentenzuschlag ist nach § 97a SGB VI bestimmtes Einkommen anzurechnen. Hinsichtlich des automatisierten Abrufverfahrens gilt § 151b SGB VI.

Bezüglich der verzögerten Auszahlung der Grundrente gilt § 307g SGB VI.

Zur Flankierung der Grundrente wurde ein Freibetrag in der Grundsicherung und bei Wohngeld geschaffen (s. § 11b Abs. 2a SGB II, § 82a SGB XII und § 17a Wohngeldgesetz).

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