Zusammenfassung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine eigenständige Sozialleistung nach dem SGB XII. Sie stellt den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Personen, die wegen Alters oder aufgrund voller, dauerhafter Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, sicher. Die Grundsicherungsleistung ist Teil des Sozialhilferechts. Im Gegensatz zur allgemeinen Sozialhilfe erfolgt hier aber in der Regel kein Rückgriff auf Kinder oder Eltern.
Ein Grund für die Nichtinanspruchnahme von Sozialhilfe war vor der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, dass ältere Menschen einen in der Hilfe zum Lebensunterhalt möglichen Unterhaltsrückgriff der Sozialämter auf ihre Kinder vermeiden wollten. Das wird heute weitgehend vermieden. Außerdem verhilft die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen auch solchen, die von Geburt oder früher Jugend an schwerstbehindert sind, zu einer elternunabhängigen Absicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums und damit auch zu mehr finanzieller Eigenständigkeit.
Sozialversicherung: Die Regelungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beinhaltet das 4. Kapitel des SGB XII.
Sozialversicherung
1 Leistungsberechtigter Personenkreis
Leistungsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die
- die Regelaltersgrenze vollendet haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage – aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Beschäftigte im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen sind in der Regel voll erwerbsgemindert. Das gilt auch während einer Beschäftigung im Eingangsbereich und im Berufsbildungsbereich.
1.1 Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wird schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Das gilt hier deshalb in den gleichen Zeiträumen und mit den gleichen Anhebungsschritten wie bei der gesetzlichen Rente. Die schrittweise Anhebung begann im Jahr 2012 mit dem Geburtsjahrgang 1947 mit einer um einen Monat erhöhten Regelaltersgrenze. Bis zum Geburtsjahrgang 1958 erhöht sich die Regelaltersgrenze für jeden Jahrgang um jeweils einen Monat auf die Vollendung des 66. Lebensjahres. Für die Jahrgänge 1959 bis 1964 wird die Altersgrenze jeweils um 2 Monate erhöht, sodass sich ab dem Jahr 2031 eine Leistungsberechtigung wegen Alters in der Grundsicherung ab dem vollendeten 67. Lebensjahr ergibt.
1.2 Volle Erwerbsminderung
Eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt vor, wenn Leistungsberechtigte aufgrund des durch Krankheit oder Behinderung verminderten Leistungsvermögens unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nur weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können. Dauerhaft ist die Leistungsminderung, wenn auf nicht absehbare Zeit keine Besserung zu erwarten ist, die eine mindestens 3-stündige tägliche Arbeit zulassen würde. Als absehbare Zeit wird i. d. R. ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten angesehen.
Abgrenzung zur Hilfe zum Lebensunterhalt
Ist die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen, ist die volle Erwerbsminderung in vielen Fällen nur befristet. Dann besteht kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. In diesem Fall kann ein Anspruch auf eine zeitlich befristete Rente bei voller Erwerbsminderung bestehen. Ist die oder der Betroffene trotzdem hilfebedürftig, kann ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestehen.
2 Hilfebedürftigkeit
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden nur erbracht, soweit Leistungsberechtigte hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist derjenige, dessen einzusetzendes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Leistungsanspruch ergibt sich, indem der festzustellende Bedarf dem vorhandenen ggf. um Frei- und Abzugsbeträge geminderten Einkommen und Vermögen gegenübergestellt wird. Neben dem Einkommen oder Vermögen des Anspruchsberechtigten wird auch das des nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt – allerdings nur der Teil, der über seinem eigenen Bedarf zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
3 Lebensunterhalt
3.1 Regelbedarf
Der Regelbedarf wird pauschaliert anerkannt und umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Höhe ist nach Stufen bemessen.
3.2 Mehrbedarf
Die Mehrbedarfe ergänzen die nach den Regelbedarfsstufen zu zahlenden Regelsätze. Dabei handelt es sich um Bedarfssituationen, die nicht nur vorübergehend zu höheren Aufwendungen führen. Mehrbedarfe werden anerkannt für