Ein Unternehmer vereinbart mit einer ortsansässigen Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von „Benzingutscheinen” in Höhe von 50 Euro, die der Unternehmer ausgestellt und an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, zu dem entsprechenden Wert Mineralölprodukte erwerben können. Auf dem Gutschein ist vom Arbeitgeber in Absprache mit dem jeweiligen Arbeitnehmer bereits der genaue Verwendungszweck vermerkt (z.B. „nur für den Bezug von Superbenzin gültig”). Entsprechend löst die Tankstelle die eingereichten „Benzingutscheine” nur für die vorgegebenen Zwecke ein und rechnet monatlich mit dem Unternehmer ab.
Diese Sachverhalte sind mit der Abgabe von Mahlzeiten in einer fremdbetriebenen Gaststätte bei Bestellung des Essens durch den Arbeitgeber vergleichbar Abschn. 12 Abs. 12 Nr. 1 UStR). Der Unternehmer kann hinsichtlich der Leistung der Tankstelle als Leistungsempfänger angesehen werden. Damit steht ihm unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Kraftstoffes zu.
Allerdings wird die unentgeltliche Weiterlieferung des Kraftstoffes an das Personal nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Bemessungsgrundlage hierfür stellen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG die beim Unternehmer angefallenen Kosten dar.
Es liegen – auch für die Jahre bis einschließlich 2001, als die Wertgrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG noch 50 DM betrug – keine nicht umsatzsteuerbaren Aufmerksamkeiten vor. Zu den Aufmerksamkeiten rechnen nur gelegentliche Sachzuwendungen bis zu 60 DM (ab 2002: 40 Euro) anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses Abschn. 12 Abs. 3 UStR). Regelmäßig zugewendete Gutscheine für Sachleistungen, die dem Personal ohne besonderen persönlichen Grund zugewendet werden, stellen danach auch bei Unterschreitung der o.g. Wertgrenzen keine Aufmerksamkeiten in diesem Sinn dar.
Letztendlich führen beide denkbaren Varianten zu dem gleichen fiskalischen Ergebnis: Im ersten Fall wird ein unversteuerter Endverbrauch durch die Versagung des Vorsteuerabzuges beim Unternehmer vermieden. Im zweiten Fall wird der vom Unternehmer vorgenommene Vorsteuerabzug durch die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe wieder egalisiert und auf diese Weise ein unversteuerter Endverbrauch vermieden. Dieses Ergebnis ist systemgerecht, da die Umsatzsteuer als allgemeine Verbrauchsabgabe den gesamten privaten Verbrauch von Waren und Dienstleistungen belasten ...