1Von der Stiftung werden die in § 1 Abs. 1 genannten Personen gefördert. 2Auf die Förderung nach § 18 besteht kein Rechtsanspruch. 3§ 12 gilt mit der Maßgabe, daß das Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister vom Vorstand der Stiftung hergestellt wird.

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