OFD Kiel, Verfügung v. 8.6.2000, S 2145 A - St 233

Bezug: OFD Kiel vom 13.12.1999, S 2145 A – St 233/S 2253 A – St 235

Um die Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG zu vermeiden, gehen Arbeitnehmer vermehrt dazu über, ihr häusliches Arbeitszimmer an den Arbeitgeber zu vermieten, der seinerseits das Arbeitszimmer wiederum dem Arbeitnehmer überläßt. Diese Gestaltung findet sich insbesondere, aber nicht nur bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Zu der Frage, wie Mietverträge steuerlich zu behandeln sind, bei denen ein häusliches Arbeitszimmer Gegenstand eines Mietvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist, wird folgende Auffassung vertreten:

Mietverträge sind steuerlich nicht anzuerkennen, wenn ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts § 42 AO) gegeben ist. Davon ist stets auszugehen, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein direktes Mietverhältnis besteht und kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers für das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers beim Arbeitnehmer nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann oder die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, daß mit dem Mietvertrag lediglich bezweckt wird, die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG zu umgehen. In diesen Fällen ist die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses auch zu versagen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers Miteigentümer oder Alleineigentümer des häuslichen Arbeitszimmers ist. Das gleiche gilt bei Untervermietung eines Arbeitszimmers in einer gemieteten Wohnung.

Folgende Gesichtspunkte sprechen für die Annahme eines Gestaltungsmißbrauchs:

  • Da sich der vermietete Raum in der Wohnung des Arbeitnehmers befindet, ist er keiner anderen Nutzung zugänglich als der Nutzung durch ihn selbst. Eine Ingebrauchnahme durch seinen Arbeitgeber, die diesen zu eigenen Dispositionen, z.B. der Überlassung an andere Arbeitnehmer, befähigen würde, ist ausgeschlossen.
  • Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheidet zumindest faktisch auch eine Fortsetzung des „Mietverhältnisses” aus.
  • Die Ausstattung und Einrichtung des Raumes erfolgt regelmäßig durch den Arbeitnehmer.

Hinweis:

Erfolgt die Anmietung des Arbeitszimmers erkennbar im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, etwa bei Heimarbeitern oder Telearbeitsplätzen, sind die Mietverhältnisse steuerlich anzuerkennen.

In den Fällen, in denen ein Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen ist, ist die vereinbarte und gezahlte „Miete” als Aufwendungsersatz des Arbeitgebers für das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers bei diesem im Rahmen des § 19 EStG als Arbeitslohn zu erfassen. Der Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers richtet sich nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

EStG § 9 Abs. 5

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