Sofern der Haftentlassene nach seiner Entlassung unmittelbar aufgrund eines Arbeitsvertrags für einen Arbeitgeber eine Beschäftigung ausübt, ist er in dieser kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Sofern in der nach Haftentlassung aufgenommenen Beschäftigung unmittelbar ein Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bezogen wird, besteht Krankenversicherungsfreiheit.

Die aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus anfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber im üblichen Verfahren abgeführt.[1] Der Arbeitgeber ist für die Abgabe der erforderlichen Anmeldung nach der DEÜV verantwortlich.

Wenn der Haftentlassene nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der Beschäftigung von seinem Krankenkassenwahlrecht Gebrauch macht, ist für ihn die Krankenkasse zuständig, bei der er zuletzt vor Antritt seiner Haftstrafe versichert gewesen ist.[2]

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