Sofern der Haftentlassene nicht die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt und nach der Haftentlassung Sozialhilfe bezieht, wird der Versicherungsschutz entweder über eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung unter den o. g.[1] Voraussetzungen sichergestellt oder es kommt eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung zum Tragen, wenn der Haftentlassene zuvor privat versichert war. Insbesondere dann, wenn der Haftentlassene eine vorrangige Familienversicherung bei einem in der gesetzlichen Krankenversicherung als Mitglied versicherten Angehörigen beanspruchen kann, kommt weder die nachrangige Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SGB V noch der Schutz der privaten Krankenversicherung während des Sozialhilfebezugs zum Tragen. Sofern aufgrund des Sozialhilfebezugs eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SGB V zum Zuge kommen sollte, werden die Beiträge zur Krankenversicherung hierfür durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe als angemessener Bedarf übernommen. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang ebenfalls zu entrichtenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung.[2] Sofern eine Zuordnung zur privaten Krankenversicherung vorzunehmen ist, werden die Beiträge für die Absicherung im Basistarif der privaten Krankenversicherung ebenfalls durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe als angemessener Bedarf übernommen.[3]

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