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Hamburgisches Personalvertretungsgesetz

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§§ 1 - 10 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Personalvertretungen werden in den Verwaltungen und Gerichten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in den Verwaltungen der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewählt. 2Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.

 

(2) Personalvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

Personalräte und Gesamtpersonalräte,

 

2.

Jugend- und Auszubildendenvertretungen.

§ 2 Zusammenarbeit

 

(1) Personalvertretung und Dienststelle arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften vertrauensvoll und partnerschaftlich sowie im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber zum Wohl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.

 

(2)[1] 1Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 2Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihr Intranet einen Verweis auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung aufzunehmen.

Bis 29.11.2024:

(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

[1] Abs. 2 geändert durch Dreizehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 30.11.2024.

§ 3 Verbot abweichender Regelungen

Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

§ 4 Angehörige des öffentlichen Dienstes

 

(1) 1Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. ...

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