Handelsvertreter können steuerlich Arbeitnehmer, aber auch selbstständige Gewerbetreibende sein. Für die Beurteilung sind die allgemeinen Abgrenzungsmerkmale[1] maßgebend. Dabei kommt es auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse an. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen Eingliederung in das Unternehmen mit Weisungsbefugnis des Arbeitgebers sowie das Fehlen eines unternehmerischen Risikos. Eine Entlohnung nach dem Erfolg der Tätigkeit schließt Unselbstständigkeit nicht aus.

Nicht entscheidend für die Einordnung der Tätigkeit ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.[2]

[2] H 19.0 LStH: "Allgemeines".

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