Ob der Handelsvertreter im Einzelfall selbstständig oder nichtselbstständig tätig ist, kann je nach Sachverhalt schwierige Abgrenzungsfragen auslösen. Um hier eine rechtssichere Entscheidung zu treffen, empfiehlt es sich im Einzelfall die Zuordnung im Rahmen einer kostenfreien Anrufungsauskunft durch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt klären zu lassen. Das Finanzamt ist dann im Lohnsteuerabzugsverfahren an diese Auskunft gebunden.[1] Für den Arbeitgeber tritt insoweit Rechtssicherheit ein. Eine Haftungsinanspruchnahme droht dem Arbeitgeber selbst bei einer fehlerhaften Entscheidung des Betriebsstättenfinanzamts nicht.

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