Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind selbstständige Gewerbetreibende, die ein zulassungspflichtiges Handwerk nach der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) betreiben und in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Eine Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerker oder handwerksähnlicher Gewerbe (Anlage B HwO) führt grundsätzlich nicht zur Versicherungspflicht.
Ausnahmen
Fortbestand der Versicherungspflicht
Im Zusammenhang mit Änderungen in der Handwerkerversicherung und in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VI zum 1.1.2004 regelt § 229 Abs. 2a SGB VI, dass selbstständige Gewerbetreibende, die am Stichtag 31.12.2003 (dem Grunde nach) versicherungspflichtig waren, in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig bleiben; eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nach mindestens 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen möglich. Erfasst vom Fortbestand der Versicherungspflicht werden selbstständig tätige Gewerbetreibende, die aufgrund dieser Tätigkeit am 31.12.2003 versicherungspflichtig waren und ihr Handwerk zum 1.1.2004 von den zulassungspflichtigen in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke überführt wurde.
Kein Eintritt von Versicherungspflicht
Mit Wirkung vom 14.2.2020 wurden zahlreiche zulassungsfreie Handwerke wieder zulassungspflichtig und von der Anlage B HwO in die Anlage A HwO überführt. Wer allerdings bisher nicht versicherungspflichtig war und dies durch die handwerksrechtliche Änderung würde, bleibt in der ausgeübten Tätigkeit nach § 229 Abs. 8 SGB VI nicht versicherungspflichtig.
2.1 Voraussetzungen
Gewerbetreibende müssen für die Rentenversicherungspflicht
- die handwerkliche selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausüben und
- in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle nötigen Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt z. B. eine Meisterprüfung im betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk (ggf. auch eine als gleichwertig anerkannte Prüfung).
Handwerksrechtliche Befähigung
Inhaber eines Handwerksbetriebs müssen selbst die handwerksrechtliche Befähigung besitzen, es ist nicht ausreichend, wenn der Betriebsleiter des eingetragenen Betriebs diese Befähigung besitzt.
Eingetragene Betriebsleiter, die nicht Inhaber des Handwerksbetriebs sind, sind meist als Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Erfahrene Gesellen können sich unter bestimmten Voraussetzungen mit einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen und sind mit der Eintragung in die Handwerksrolle versicherungspflichtig.
2.2 Ausgeschlossene Personen
Eintragungen in die Handwerksrolle von Handwerksbetrieben und Betriebsfortführungen nach den §§ 2 bis 4 HwO bewirken nicht die Versicherungspflicht des zur Führung des Handwerksbetriebs Berechtigten. Daher sind von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen:
- Inhaber handwerklicher Nebenbetriebe,
- Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Nachlasskonkursverwalter,
- Testamentsvollstrecker sowie
- Witwen oder Witwer, die nach dem Tode des Ehegatten dessen Handwerksbetrieb weiterführen.
2.3 Meldepflicht/Mitteilung versicherungsrelevanter Tatsachen
Der selbstständig tätige Gewerbetreibende muss den zuständigen Rentenversicherungsträger ohne Aufforderung über alle Tatsachen unterrichten, die für die Feststellung seiner Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind.
Die Meldepflicht des Gewerbetreibenden schließt auch die Meldung über die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Handwerk ein.
Meldung durch die Handwerkskammer
Auch die Handwerkskammer, bei der die Anmeldung in die Handwerksrolle erfolgt ist, muss den örtlich zuständigen Regionalträger über die Anmeldung unterrichten. Die Pflicht der Handwerkskammer, die Eintragung in die Handwerksrolle zu melden, ersetzt nicht die Meldepflicht des Gewerbetreibenden.
Meldet der Gewerbetreibende die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit kurz vor oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebseröffnung, kann er mit der Meldung sein Gestaltungsrecht hinsichtlich der Beitragshöhe ausüben.
Der Gewerbetreibende erhält nach Eingang der Meldung beim Regionalträger einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht. Er muss darin über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft erteilen. Wirkt der Gewerbetreibende an diesem Verfahren nicht mit, kann das eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 EUR geahndet werden kann. Nachteile aus einer nicht feststellbaren Versicherungspflicht trägt ggf. der Gewerbetreibende.
2.4 Personen-/Kapitalgesellschaften
Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, KG, GmbH & Co. KG, OHG), die in die Handwerksrolle eingetragen sind, gilt als Gewerbetreibender der Gesellschafter. Dieser ist bei tatsächlicher Ausübung der handwerklichen selbstständigen Tätigkeit somit rentenversicherungspflichtig, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Gesellschafter ein...