In bestimmten Fällen sind Handwerker versicherungsfrei und somit von einer Beitragspflicht zur Rentenversicherung entbunden.

4.1 Vorrangversicherung bis 31.12.1991

Handwerker, die am 31.12.1991 nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 HwVG in der Handwerkerversicherung wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer versicherungsfrei waren, bleiben auch nach dem 31.12.1991 als selbstständig tätige Handwerker versicherungsfrei, solange sie diese Beschäftigung ausüben.

4.2 Lebensversicherungsvertrag

Handwerker, die bis 31.12.1961 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags versicherungsfrei waren und dies auch am 31.12.1991 nach § 6 Abs. 1, 3 und 6 HwVG waren, bleiben ab 1.1.1992 in jeder Beschäftigung und selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei.

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