1 Anwendung des Arbeitsrechts
Selbstständige Handwerker, die Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen grundsätzlich denselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie andere Arbeitgeber. Über ihre Eigenschaft als Arbeitgeber entscheiden die herkömmlichen arbeitsrechtlichen Abgrenzungskriterien (vgl. § 611a BGB). Nicht maßgebend ist der eigenständige handwerksordnungsrechtliche Begriff der Selbstständigkeit in § 1 Abs. 1 Satz 1 HandwO. Da sie häufig nur wenige Arbeitnehmer beschäftigen, sind auf sie oft die Sondervorschriften für Kleinbetriebe anzuwenden: z. B. Nichtanwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf Betriebe mit in der Regel 5 bzw. 10 oder weniger Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden; Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz bei Arbeitgebern, die in der Regel, ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen; eine Reduzierung der Arbeitszeit können Arbeitnehmer erst in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmern verlangen; die Regelungen zur Brückenteilzeit greifen sogar erst in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern. Es besteht keine Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen, wenn der Arbeitgeber über weniger als 20 Arbeitsplätze verfügt; keine Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes bei weniger als 5 ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern. Die HandwO verdrängt in Teilbereichen die Anwendung des BBiG für die in der HandwO geregelten Ausbildungsberufe.
Handwerker fallen als gewerblich Selbstständige unter die Haftung des § 14 AEntG bzw. § 13 MiLoG, wenn sie selbst Subunternehmer einschalten, die ihren Arbeitnehmern keinen Mindestlohn zahlen.
Die Bezeichnung als "Handwerker" kann die Einstufung als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnliche Person nicht beeinflussen. Entsprechende Gestaltungsversuche – "Handwerker" als arbeitsrechtlich selbstständige Subunternehmer zu beschäftigen – sind unwirksam, sofern tatsächlich eine arbeitsrechtliche persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (vgl. § 611a BGB) vorliegt. Zur arbeitsrechtlichen Abgrenzung ist der Begriff untauglich.
2 Handwerksinnung
Die Handwerksinnung ist ein Zusammenschluss von selbstständigen Handwerkern des gleichen Handwerks oder solchen Handwerkern, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehen, zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks. Sie ist mit der Genehmigung ihrer Satzung durch die Handwerkskammer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zu ihren Aufgaben gehören u. a. Überwachung der Lehrlingsausbildung, Abnahme von Gesellenprüfungen, Förderung des handwerklichen Könnens der Meister und Gesellen. Sie kann als Arbeitgebervereinigung Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind. Diese Vorschrift ist ebenso wie § 82 HandwO, wonach auch der Landesinnungsverband Tarifverträge abschließen kann, mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Abschluss von Tarifverträgen im Bereich des Handwerks kann unwirksam sein, wenn der tarifschließende Arbeitnehmerverband nicht tariffähig ist. Dies ist der Fall, wenn die Verbandsmitgliedschaft auch selbstständigen Handwerkern offensteht, diese Beiträge entrichten und satzungsmäßig an der internen Willensbildung des Verbands beteiligt sind. Die Tarifvertragsparteien haben die Regelungsmacht, eine Ausbildungsordnung, entsprechende Beitrags- und Auskunftspflichten für die Handwerksbetriebe sowie die Ausbildungsvergütung verbindlich festzulegen. Die Ermittlung der tarifvertraglichen Bedeutung "handwerklicher" Leistungen folgt den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge anhand ihres objektiv erkennbaren, aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags ableitbaren Inhalts.
Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden kann die Innung einen Ausschuss bilden.