(1) 1Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. 2Über eine Änderung der Satzung beschließt die Vollversammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
1. |
den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer, |
2. |
die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der Stellvertreter sowie die Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder, |
3. |
die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der Handwerkskammer vertretenen Handwerke, |
4. |
die Zuwahl zur Handwerkskammer, |
5. |
die Wahl des Vorstands und seine Befugnisse, |
6. |
die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe, |
7. |
die Form der Beschlußfassung und die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstands, |
8. |
die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung, |
9. |
[1]die Festlegung der Haushaltsführung nach dem Verfahren der Kameralistik oder der Doppik sowie die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans, |
Bis 30.06.2021:
9. |
die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans, |
11. |
die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung, |
12. |
die Organe einschließlich elektronischer Medien, in denen die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu veröffentlichen sind. |
(3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
(4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bekanntzumachen.
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