OFD Hannover, Verfügung v. 15.11.2004, S 2342 - 137 - StO 213
Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) wurden neue Instrumente geschaffen, die Langzeitarbeitslosen den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben ermöglichen sollen.
Eines dieser Instrumente sind die sog. Ein-Euro-Jobs. Die gesetzliche Grundlage bilden § 2 i.V. mit § 16 Abs. 3 SGB II.
§ 2 SGB II (Grundsatz des Forderns)
(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
(2) […]
§ 16 SGB II (Leistungen zur Wiedereingliederung)
(1) […]
(2) […]
(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfsbedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) […]
Die Arbeitslosen sollen ihre Arbeitskraft für gemeinnützige Tätigkeiten einsetzen. Träger dieser Arbeitsgelegenheiten können z.B. alle Kommunen, Kreise und sonstige Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, kommunale Beschäftigungsgesellschaften, Träger der freien Wohlfahrtspflege oder sonstige geeignete Institutionen sein, die förderungsfähige (also insbesondere gemeinnützige und zusätzliche) Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Über Art, Umfang und Inhalt der zusätzlich geschaffenen Stellen und die Förderbedingungen entscheiden die vor Ort verantwortlichen Arbeitsgemeinschaften, kommunalen Träger und Arbeitsagenturen. Die Fördergelder erhält der Anbieter der Arbeitsgelegenheit, welcher den Arbeitslosengeld II-Beziehern die Mehraufwandsentschädigung für den Ein-Euro-Job auszahlt.
Die Mehraufwandsentschädigung soll maximal 1 – 2 EUR pro Stunde betragen und wird neben dem Arbeitslosengeld II gezahlt. Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II erfolgt nicht. Die Betroffenen müssen lediglich die durch den Ein-Euro-Job entstandenen Aufwendungen selbst tragen (z.B. Fahrtkosten). Die wöchentliche Arbeitszeit soll 30 Stunden nicht überschreiten.
Die Mehraufwandsentschädigung ist wie das Arbeitslosengeld II gem. § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei. Beide Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, da sie in der abschließenden Aufzählung des § 32b EStG nicht enthalten sind. Durch den „Ein-Euro-Jobs” entstandene Aufwendungen sind gem. § 3c Abs. 1 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
§ 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen)
Steuerfrei sind
2a.[…]
2b. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
Normenkette
SGB II § 2
SGB II § 16 Abs. 3