Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
2.1 Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Bestimmte Tätigkeiten einer Haushaltshilfe werden auf der Seite des Leistungsempfängers (= Arbeitgeber) steuerlich gefördert. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a EStG in Betracht.
In besonderen Fällen kann darüber hinaus auf Antrag auch eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Arbeiten werden jedoch nicht typischerweise von einer Haushaltshilfe verrichtet, sodass diese Steuerermäßigung hier nicht vertieft weiter betrachtet wird.
2.2 Nachrangigkeit der Steuerermäßigung
Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen sind im Rahmen einer Steuerermäßigung von der Einkommensteuerschuld abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen
- nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden,
- nicht als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten zu behandeln und
- nicht als Sonderausgaben ansatzfähig sind.
Diese Steuerermäßigung greift daher u. a. nicht, wenn die Haushaltshilfe Kinder des Steuerpflichtigen betreut und die Aufwendungen dem Grunde nach als Kinderbetreuungskosten bei den Sonderausgaben abzugsfähig sind. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige (Arbeitgeber) die Aufwendungen nur als Sonderausgaben steuerlich ansetzen.
Ein Abzug der Aufwendungen für die Haushaltshilfe als Betriebsausgabe, Werbungskosten, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung ist vorrangig zu prüfen. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kommt nur nachrangig in Betracht. Der abzugsberechtigte Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht.
Ist jedoch ein Teil der Aufwendungen durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden, kann die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
2.3 Haushaltsnahe Dienstleistungen
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Dienstleistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit in Zusammenhang stehen. Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen, u. a.
- Reinigung der Wohnung, z. B. Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers,
- Pflege von Angehörigen, z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes,
- Gartenpflegearbeiten, z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden.
Auch die von Umzugsspeditionen durchgeführten Umzüge für Privatpersonen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Begünstigt ist auch die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur.
Nicht darunter fallen:
- handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, wie z. B. Reparatur und Wartung an Heizungsanlagen, an Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
- Arbeiten im Sanitärbereich,
- Schornsteinfeger- und Dacharbeiten,
- die Reparatur von Haushaltsgeräten wie Waschmaschinen, Fernsehern usw.
Sie rechnen zu den Handwerkerleistungen.
Grundstücksgrenze entscheidet über Begünstigung
Die Dienstleistungen müssen im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenze abgesteckt. Ausnahmsweise sind aber auch Leistungen außerhalb der Grundstücksgrenze begünstigt, wenn die Leistungen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt vor, wenn
- beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder
dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird (z. B. Schneeräumung von Gehwegen -nicht der Fahrbahn-, wozu der Steuerpflichtige verpflichtet ist).
Eine Begünstigung nach § 35a EStG für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen beteiligten Haushalten zugute kommt, ist ausgeschlossen. Hierzu gehören z. B. der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße.
2.4 Höhe der Steuerermäßigung
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem im EU/EWR-Bereich liegenden Privathaushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag
- bei einer geringfügigen Beschäftigung i. S. v. § 8a SGB IV, für die der pauschale Rentenversicherungsbei...