Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens erfüllt sind, muss der Privathaushalt der Minijob-Zentrale ein Lastschriftmandat für die Abbuchung der
- Gesamtsozialversicherungsbeiträge (einschließlich der Aufstockungsbeiträge bei Rentenversicherungspflicht),
- Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie
- Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
erteilen.[1] Eine alternative Zahlung der Abgaben, etwa auf dem Überweisungsweg, ist vom Gesetz nicht gedeckt und daher nicht zulässig.
Im automatisierten Verfahren steht hierfür der Datenbaustein "SEPA-Basislastschriftmandat" (DBSM) zur Verfügung.
SEPA-Lastschriftmandat umfasst auch einheitliche Pauschsteuer
Das erteilte SEPA-Basislastschriftmandat gilt zugleich für die einheitliche Pauschsteuer, weil auch diese von der Minijob-Zentrale eingezogen wird.
Es ist nicht erforderlich, das SEPA-Basislastschriftmandat bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung zu erteilen, sondern nur bei der erstmaligen Verwendung des Haushaltsschecks oder bei einer grundlegenden Änderung der Bankverbindung. Will ein Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Änderung seines bereits vorliegenden Lastschriftmandats, beispielsweise der IBAN, mitteilen, dann ist eine Information per Telefon oder mittels einer E-Mail nicht zulässig. Für ein "autorisiertes" Lastschriftverfahren muss deshalb mindestens eine formlose schriftliche Mitteilung erfolgen, die auf jeden Fall zu unterschreiben ist.
Im automatisierten Verfahren ist hierfür der Datenbaustein "SEPA-Basislastschriftmandat" (DBSM) zu nutzen.
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