1 Hausrecht gegenüber Arbeitnehmern
Durch den Arbeitsvertrag wird dem Arbeitnehmer gestattet, die Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, soweit das zu der vereinbarten Arbeitsleistung erforderlich ist. Insoweit ist das Hausrecht des Arbeitgebers eingeschränkt. Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, im Rahmen seines Arbeitsvertrags auch tatsächlich beschäftigt zu werden, steht es dem Arbeitgeber nicht frei, kraft seines Hausrechts dem Arbeitnehmer jederzeit das Betreten des Betriebs zu verbieten.
Deshalb bedarf es, wenn der Arbeitgeber wegen im Einzelfall entgegenstehender eigener Interessen die Beschäftigung des Arbeitnehmers ablehnt, einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Feststellung, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung schutzwürdig ist und überwiegt.
Interessenabwägung
Das Interesse des Arbeitgebers kann etwa überwiegen beim Wegfall der Vertrauensgrundlage, bei Auftragsmangel oder bei einem demnächst zur Konkurrenz abwandernden Arbeitnehmer aus Gründen der Wahrung von Betriebsgeheimnissen. Andererseits kann sich aufseiten des Arbeitnehmers das allgemeine ideelle Beschäftigungsinteresse im Einzelfall noch durch besondere Interessen ideeller und/oder materieller Art verstärken (etwa Geltung in der Berufswelt, Ausbildung, Erhaltung von Fachkenntnissen).
2 Hausrecht gegenüber Betriebsratsmitgliedern
Der Betriebsrat darf ohne Erlaubnis des Arbeitgebers alle Räume des Betriebs betreten, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs oder zwingende Sicherheitsvorschriften entgegenstehen. Das Hausrecht des Arbeitgebers ist insoweit eingeschränkt. Verbietet der Arbeitgeber dennoch dem Betriebsrat das Betreten der Räume, kann er sich wegen Behinderung der Tätigkeit des Betriebsrats nach § 119 BetrVG strafbar machen. Arbeitsplatzbesichtigungen durch den Betriebsrat und Rücksprachen an Ort und Stelle haben sich aber im Rahmen des Notwendigen zu halten. Ob der Arbeitgeber das Recht zum Betreten von Räumen durch den Betriebsrat von einer vorherigen Anmeldung abhängig machen darf, ist umstritten. Dazu dürfte er nur bei Vorliegen besonderer Umstände (Schutz von Betriebsgeheimnissen, besondere Unfallgefahr) befugt sein. In der Regel genügt es, wenn der Betriebsrat die Person, die die Aufsicht in dem betretenen Raum führt, von seiner Anwesenheit unterrichtet.
In den Räumen, die dem Betriebsrat überlassen sind, übt dieser das Hausrecht aus. Auch wenn dem Betriebsrat keine besonderen Räume überlassen sein sollten, kann der Arbeitgeber nicht an den von ihm nicht beantragten Sitzungen des Betriebsrats, zu denen er nicht eingeladen ist, unter Hinweis auf sein Hausrecht teilnehmen. Vielmehr hat der Vorsitzende des Betriebsrats in dem jeweiligen Sitzungszimmer, in dem der Betriebsrat tagt, das Hausrecht, dessen Ausübung im Einzelnen in der Geschäftsordnung des Betriebsrats festgelegt werden kann.
Der Vorsitzende übt auch in der Betriebsversammlung das Hausrecht aus, und zwar auch in Bezug auf die Zugangswege zum Versammlungsraum. Er kann Störer und Unbefugte ausschließen und die Behandlung von unzulässigen Gegenständen unterbinden. Verliert die Betriebsversammlung durch nachhaltige grobe Verstöße gegen die Befugnisse einer Betriebsversammlung ihren Charakter als Betriebsversammlung (nicht schon bei gelegentlichen Entgleisungen, die vom Vorsitzenden bereinigt werden), so wächst das Hausrecht wieder dem Arbeitgeber zu. In den zur Wahl des Betriebsrats erforderlichen Räumen übt der Wahlvorstand das Hausrecht aus.
3 Hausrecht gegenüber Gewerkschaftsvertretern
Eine Gewerkschaft ist dann im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs angehört, der nicht leitender Angestellter i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG ist.
Den Beauftragten der Gewerkschaften steht nach § 2 Abs. 2 BetrVG ein Zutrittsrecht zu dem Betrieb und den Arbeitsplätzen nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters zu. Insoweit ist das Hausrecht des Arbeitgebers eingeschränkt. Dieses Zutrittsrecht besteht allerdings nur insoweit, als es zur Wahrnehmung entweder der im Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften dient oder von Aufgaben, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Betriebsverfassungsgesetz stehen und an deren Lösung die Gewerkschaft ein berechtigtes Interesse hat.
Mitgliederwerbung durch Betriebsfremde
Die Gewerkschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Zugang für betriebsfremde Beauftragte verlangen, die für die Gewerkschaft Mitgliederwerbung betreiben. Bei der Interessenabwägung zwischen den Rechten der Gewerkschaft und des Arbeitgebers ist die Häufigkeit derartiger Werbeaktionen zu berücksichtigen. Das Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu Zwecken der Mitglieder...