Arbeitnehmer des Brauereigewerbes erhalten von ihren Arbeitgebern regelmäßig kostenlos oder verbilligt eine bestimmte Menge Bier pro Monat. Die Zuwendungen des Haustrunks sind ein Sachbezug, der sowohl lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn als auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung darstellt.
Zur Vermeidung der Versteuerung und Beitragserhebung besteht jedoch die Möglichkeit den sogenannten großen Rabattfreibetrag zu nutzen. Produkte des Arbeitgebers, die er typischerweise an fremde Dritte verkauft, können bis zu einem Freibetrag von 1.080 EUR pro Kalenderjahr lohnsteuer- und damit auch sozialversicherungsfrei behandelt werden.
Der Haustrunk ist klar abzugrenzen von alkoholfreien Getränken, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im überwiegend betrieblichen Interesse zur Verfügung stellt. Hierzu gehören typischerweise die Bereitstellung von kostenfreiem Wasser oder Kaffee.
Lohnsteuer: Der Haustrunk im Brauereigewerbe (Überlassung zum häuslichen Verzehr) gehört nach BFH, Urteil v. 27.3.1991, VI R 126/87, BStBl 1991 II S. 720, als steuerpflichtiger Sachbezug zum Arbeitslohn; nach R 8.2 Abs. 1 Satz 3 LStR kann der Haustrunk in Höhe des Rabattfreibetrags von jährlich 1.080 EUR steuerfrei bleiben.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Anwendung des Rabattfreibetrags ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
Entgelt | LSt | SV |
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Haustrunk bis 1.080 EUR jährlich | frei | frei |
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