Als Arbeitgeber der Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt.[1] Der Auftraggeber ist auch grundsätzlich für die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuständig.

Heimarbeiter können den Gesamtsozialversicherungsbeitrag jedoch selbst an die Krankenkasse zahlen, wenn der Arbeitgeber dieser Aufgabe nicht nachkommt. Zahlen Heimarbeiter den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst, entfällt insoweit die Verpflichtung des Arbeitgebers.[2] Die Heimarbeiter haben in diesen Fällen gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.[3]

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