Zu den in Heimarbeit Beschäftigten zählen Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende.
Heimarbeiter ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 HAG, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbstgewählte Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem Auftrag gebenden Gewerbetreibenden überlässt: Der Heimarbeiter trägt kein Absatzrisiko im Hinblick auf die wirtschaftliche Verwertung seiner Arbeitsergebnisse. Ein Heimarbeitsverhältnis liegt nur vor, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Anders als bei der persönlichen Abhängigkeit der Arbeitnehmer knüpft das Schutzkonzept des HAG an die wirtschaftliche Abhängigkeit der Heimarbeiter und Hausgewerbetreibenden vom Unternehmer an. Vor diesem Hintergrund bedürfen Heimarbeitnehmer und Hausgewerbetreibende ebenfalls eines besonderen rechtlichen und sozialen Schutzes. Dies rechtfertigt die weitgehende Gleichstellung mit den Arbeitnehmern und ihre Qualifizierung als arbeitnehmerähnliche Personen. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit hängt von der Zahl der fremden Hilfskräfte, der Abhängigkeit von einem oder mehreren Auftraggebern, der Möglichkeit des unmittelbaren Zugangs zum Absatzmarkt, der Höhe und der Art der Eigeninvestitionen sowie des Umsatzes ab.
In (negativer) Abgrenzung zum Arbeitnehmerbegriff (vgl. § 611a Abs. 1 BGB) sind Heimarbeiter persönlich selbstständig, keinem umfassenden Weisungsrecht des Auftraggebers i. S. d. § 106 GewO unterworfen, nicht in dessen Arbeitsorganisation eingebunden und somit bei der Ausgestaltung ihrer Arbeitsmodalitäten weitgehend frei.
Für die rechtliche Einordnung als Heimarbeiter entscheidend ist nicht die formelle Bezeichnung der Vertragsparteien, sondern der Inhalt und die praktische Durchführung des Rechtsverhältnisses im Einzelfall. Erforderlich ist in jedem Fall eine auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage sowie der Auftrag eines Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisters.
Die Abgrenzung zur Tele(heim)arbeit bzw. zu Homeoffice-Arbeitsplätzen und freien Mitarbeitern, die ihre Tätigkeit im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen erbringen, ist fließend. Grundsätzlich können auch sämtliche Formen freier Mitarbeit als Heimarbeit erfasst werden, insbesondere kommt es nicht (mehr) auf die Art und den Inhalt der Tätigkeiten an. Die Gleichstellung erfordert eine diesbezügliche Überprüfung und Entscheidung durch einen Heimarbeitsausschuss, ob die betreffende Personengruppe persönlich schutzbedürftig i. S. d. § 1 Abs. 2 HAG ist. Der Ausschuss überprüft im Rahmen der Gruppengleichstellung, ob eine abstrakt definierte Gruppe von erwerbstätigen Personen wegen ihrer Schutzbedürftigkeit in den Schutzbereich des HAG aufgenommen wird. Die Feststellung der Schutzbedürftigkeit im Rahmen der Gleichstellungsentscheidung obliegt allein dem Heimarbeitsausschuss und nicht den Arbeitsgerichten.
Durch die neuere Rechtsprechung des BAG ist es zu einer Ausweitung des Begriffs der Heimarbeiter auf den Bereich "freier Mitarbeiter" gekommen.
Heimarbeit stellt jedoch keinen Fall unionsrechtlich sog. "Scheinselbständigkeit" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH dar. Dafür fehlt es an der erforderlichen betrieblichen Eingliederung bei weitgehender Freiheit im Hinblick auf Ort und Zeit der Erbringung der Arbeitsleistung. Daher entfalten die entsprechenden arbeitsrechtlichen Richtlinien keine Wirkung für das Heimarbeitsverhältnis.
Eine erwerbsmäßige Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 HAG setzt voraus, dass die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer angelegt ist und zum Lebensunterhalt beitragen soll. Es ist nicht erforderlich, dass mit den erzielten Einkünften der Lebensunterhalt der Beschäftigten ausschließlich bestritten werden könnte. Die Höhe des Verdienstes oder der aufgewendete zeitliche Umfang der Tätigkeit sind für die Qualifikation unbeachtlich. Entscheidend ist, dass die Person nicht selbständig und mit unternehmerischem Risiko am Markt auftritt, sondern die wirtschaftliche Nutzung und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse allein beim Auftraggeber liegt.
Das weitere Kriterium der "selbst gewählten Betriebsstätte" erfasst die Erbringung an jedem beliebigen Ort außerhalb der unmittelbaren Betriebsorganisation des Auftraggebers. In Abgrenzung zum Arbeitnehmerbegriff darf kein örtliches Weisungsrecht im Sinne einer betrieblichen Eingliederung gegeben sein. Andererseits setzt der Begriff keine fest eingerichteten, immer gleich genutzten Räumlichkeiten voraus. Auch insoweit ist die Anwendung auf vielfältigste Formen von Freelancer-Tätigkeiten ("global office") eröffnet.
Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG sein, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden. Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche oder diesen vergleichbare oder gering qualifizierte Tätigkeiten besc...