(1) 1Der Betreiber eines Heims hat die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten und Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen. 2In den Aufzeichnungen müssen insbesondere dargestellt werden
1. |
die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Heims, |
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die Pflegeplanungen und Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner, |
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in Einrichtungen der Behindertenhilfe Förder- und Hilfepläne für die Bewohnerinnen und Bewohner und die Umsetzung der Pläne, |
7. |
die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung und deren Ergebnisse, |
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die freiheitsentziehenden Maßnahmen im Sinne des § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie die Angabe der oder des für die Anordnung Verantwortlichen und |
9. |
die für Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder und Wertsachen. |
3Die Aufzeichnungen sind für jedes Heim gesondert zu führen. 4Wenn die Verpflichtung nach Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Heims darzustellen, nicht nach den für Pflegeheime geltenden bundesrechtlichen Vorschriften zu erfüllen ist, kann sie nach anderen Vorschriften erfüllt werden, wenn diese mindestens eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Bilanz fordern.
(2) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb des Heims bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
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