OFD Frankfurt, Verfügung v. 7.8.2015, S 2350 A - 7 - St 211
Bezug: |
FinMin Hessen, Erlass vom 9.3.1984, S 2223 A – 86 – II B 2a |
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FinMin Hessen, Erlass vom 22.5.1990, S 2350 A – 10 – II B 2a |
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FinMin Hessen, Erlass vom 4.2.1992, S 2350 A – 10 – II B 21 |
Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstaufwandsentschädigungen hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamten sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.
Das Hessische Gesetz über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit (HWB-AufwEntschG; ab 1.1.1990 geltende Fassung s. GVBl 1990 I S. 31), sieht nach der Einwohnerzahl gestaffelte Beträge für Bürgermeister, Landräte, hauptamtliche Beigeordnete/Stadträte sowie für den Direktor des Landeswohlfahrtverbandes und den Verbandsdirektor des Umlandverbandes Frankfurt (Der Umlandverband Frankfurt wurde mit Ablauf des 31.3.2001 aufgelöst. Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main hat die Aufgaben des Umlandverbandes vorläufig übernommen) vor, die in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei sind (s. R 3.12 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 1 LStR).
Gemäß § 1 HWB-AufwEntschG erhalten hauptamtliche Wahlbeamte grundsätzlich eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung, die für Bürgermeister und Landräte nach der Einwohnerzahl gestaffelt ist (§ 2 Abs. 1 HWB-AufwEntschG). Der Direktor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und der Verbandsdirektor des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main erhalten einen monatlichen Festbetrag (§ 2 Abs. 2 HWB-AufwEntschG), die Entschädigung der hauptamtlichen Beigeordneten beträgt 40 bis 60 vom Hundert der Dienstaufwandsentschädigung nach § 2 (§ 3 HWB-AufwEntschG).
Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, es sei den jeweils unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen zu entnehmen, wofür einem hauptamtlichenkommunalen Wahlbeamten eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gezahlt werde. Soweit die Aufwandsentschädigung nach Landesrecht nur einen bestimmten Aufwand des Wahlbeamten abdecke, könne der Beamte daneben sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen abziehen (s.a. R 3.12 Abs. 4 Satz 1 LStR).Nach einem die hessische Regelung betreffenden Urteil des BFH vom 9.6.1989, VI R 154/86, BStBl 1990 II S. 121, und der zugrundeliegenden Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vom 27.5.1986, EFG 1987 S. 68, sind in Hessen durch die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung im Wesentlichen nur die infolge vielfältiger dienstlicher Verpflichtungen des betroffenen Personenkreises anfallenden, indes „schwernachweisbaren, aber nach der Lebenserfahrung entstehenden Mehrkosten” abgegolten. Andere beruflich veranlasste Aufwendungen können daneben als Werbungskosten abgezogen werden.
Hiernach sind insbesondere
- Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Tätigkeitsstätte,
- vom Dienstherrn nicht erstattete Reisekosten,
- Wahlkampfkosten bei Wahlen und Wiederwahlen und
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BMF-Schreiben vom 16.6.1998, BStBl 1998 I S. 863)
neben der steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung als Werbungskostensteuermindernd zu berücksichtigen, wenn und soweit ihre berufliche Veranlassung im Einzelfall nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
Zu den vorerwähnten Wahlkampfkosten wird noch auf Folgendes hingewiesen:
Derartige Aufwendungen stellen bei hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten grundsätzlich Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, vgl. BFH-Urteil vom 8.3.1974, BStBl 1974 II S. 407.
Es muss sich bei dem mit der Wahl angestrebten Amt um eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne einer Vollbeschäftigung handeln. Ob die Wahl direkt oder durch ein Gremium, z.B. durch eine Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung, erfolgt, ist unerheblich. Unter diesen Voraussetzungen hängt die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten nicht davon ab, dass der Kandidat tatsächlich gewählt wird (erfolglose Werbungskosten).
Die Aufwendungen können im Einzelnen jedoch nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn sie nicht als Repräsentationsaufwendungen den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zuzurechnen sind. Hierzu gehören insbesondere Bewirtungskosten, die allenfalls nur mittelbar mit dem angestrebten Wahlamt in Zusammenhang stehen. Bewirtungskosten gehören deshalb grundsätzlich nicht zu den als Werbungskosten abziehbaren Wahlkampfkosten (s. hierzu auch BFH Urteil vom 23.1.1991 X R 6/84, BStBl 1991 II S. 396). Dies schließt nicht aus, dass in besonders gelagerten Einzelfällen besondere Umstände eine Trennung der Bewirtungskosten von den Aufwendungen für die Lebensführung und damit den Werbungskostenabzug zu rechtfertigen vermögen. Derartige Einzelfälle sind allerdings einer generalisierenden Regelung nicht zugänglich.
Zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehören insbesondere auch die Kosten für die Bewirtung von Gästen aus Anlass der Wahl/Wiederwahl. Dass eine Veranstal...