Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht

 

1.

bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364),

 

2.

bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf

 

a)

die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehung zum Bund oder zu einem anderen Land,

 

b)

Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit,

 

c)

die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen, Versicherungs- und Wettbewerbsaufsichtsbehörden oder

 

d)

den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens,

 

3.

bei einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten,

 

4.

bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat oder

 

5.

soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht.

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