§§ 1 - 19 ERSTER TEIL Gemeinsame Bestimmungen
§§ 1 - 2 Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise.
(2) 1Andere Rechtsvorschriften über den Datenschutz gehen vorbehaltlich des Abs. 3 den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. 3Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 28, finden keine Anwendung, soweit der Hessische Rundfunk personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.
(6) 1Bei Verarbeitungen zu den in Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 genannten Zwecken stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. 2Andere Staaten gelten insoweit als Drittländer.
(7) 1Bei Verarbeitungen zu den in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. EU Nr. L 119 S. 89) genannten Zwecken stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. 2Andere Staaten gelten insoweit als Drittländer.
(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 fallen, finden die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 sowie der Erste und Zweite Teil entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(9) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf anonyme Informationen oder anonymisierte Daten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) 1Öffentliche Stellen sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise oder sonstige deren Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. 2Nimmt eine nicht öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) 1Öffentliche Stellen gelten als nicht öffentliche Stellen, soweit sie als öffentlich- rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. 2Insoweit finden die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und die §§ 5 bis 18 und 23 Anwendung.
(3) 1Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen, wenn einer oder mehreren öffentlichen Stellen die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder der Stimmen zusteht. 2Beteiligt sich eine Vereinigung des privaten Rechts, die nach Satz 1 als öffentliche Stelle gilt, an einer weiteren Vereinigung des privaten Rechts, so finden Satz 1 und Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(4) 1Anonyme Informationen sind solche Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. 2Personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann, sind anonymisierte Daten. 3Eine natürliche Person ist identifizierbar, wenn sie unter Berücksichtigung aller Mittel, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die Identität der natürlichen Person direkt oder indirekt zu ermitteln, identifiziert werden kann. 4Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, insbesondere die Kosten der Identifizierung und der dafür erforde...