rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Essenseinladungen, Präsenten und der Amtseinführung des Klägers in das Amt des … des …

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung machten sie u.a. „Aufwendungen für Präsente an Mitarbeiter” und „Aufwendungen im Zusammenhang mit der Amtseinführung” in Höhe von 876,20 DM und in Höhe von 3.450,45 DM geltend.

Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Belege handelt es sich dabei im einzelnen um folgende Aufwendungen:

Blumen (Krankenbesuch Sekretärin)

30,– DM

Bewirtungsaufwendungen (Sekretärin und Fahrer)

124,30 DM

Bewirtungsaufwendungen (Sekretärin und Fahrer)

23,– DM

Parfümerie-Waren (Geburtstag Sekretärin)

50,– DM

Vase

(Hochzeitsgeschenk für persönlichen Referenten)

39,90 DM

Bewirtungsaufwendungen (Fahrer und Sekretärin)

163,40 DM

Parfümerie-Waren

(Präsente für Fahrer und Sekretärinnen)

244,– DM

674,60 DM

Anteilige Kostenübernahme betreffend Nutzung der … Getränkegroßhandel, Papierwaren

746,15 DM

Anteilige Kosten bezüglich des kalten Buffets

2.504,30 DM

Trinkgelder

200,– DM

3.450,45 DM.

Der Beklagte vertrat im außergerichtlichen Verfahren die Auffassung, daß es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 12 des Einkommensteuergesetzes –EStG– handele, die mit den festen Gehaltsbezügen des Klägers unmittelbar nichts zu tun hätten. Insbesondere die Veranstaltung zur Amtseinführung gehöre zu den typischen gesellschaftlichen Repräsentationspflichten des Klägers, die die gehobene berufliche Position mit sich bringe und die durch den Beruf nur mittelbar veranlaßt seien.

Die Kläger vertreten die Auffassung, daß sich die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Essenseinladungen und den Präsenten nicht zuletzt durch die Eigenschaft des Klägers als Wahlbeamter begründet sei. Als Wahlbeamter empfange er zwar auch feste Bezüge, dies aber nur für eine befristete Zeit, nämlich sechs Jahre. Danach müsse er sich – im Unterschied zu Laufbahnbeamten – zur Wiederwahl stellen. Dies bedeute, daß er zur Erzielung langfristiger Einkünfte in sehr viel höherem Maße auf die besondere Loyalität seiner engsten Mitarbeiter angewiesen sei sowie auf die Bereitschaft, auch außerhalb der offiziellen Dienstzeit zeitgebundene und besonders eilige Tätigkeiten zu verrichten. Der Ausgangspunkt und die Basis der Aufwendungen sei mithin ausschließlich berufsbedingt. Daß sich aufgrund der engen Zusammenarbeit entsprechende persönliche Bindungen entwickelt hätten, werde zwar nicht bestritten; diese würden jedoch denjenigen zwischen langjährigen Geschäftspartnern entsprechen und stünden deshalb einer Anrechnung als Werbungskosten nicht entgegen. Die Aufwendungen zur Amtseinführung sei beruflich veranlaßt, da die Amtseinführung für das Amt des … beamtenrechtlich von konstitutiver Bedeutung sei. Die betreffenden Parlamentssitzungen würden entsprechend feierlich von Amts wegen ausgestaltet. Mit runden Geburtstagen, Dienstjubiläen, Verleihung eines zusätzlichen Titels, Überreichung einer Urkunde an einen ranghohen Beamten im feierlichen Rahmen usw. sei dies nicht vergleichbar. Daß den beteiligten Parlamentariern und Kreisausschußmitgliedern eine angemessenen Bewirtung zuteil geworden sei, fördere die Qualität der Zusammenarbeit. Folglich sei es für den beruflichen Erfolg, d.h. insbesondere auch für die Wiederwahl als … von entscheidender Bedeutung, daß etwas für die Atmosphäre getan werde. Die Charakterisierung der Bewirtung als gesellschaftliche Repräsentationspflicht ändere nichts daran, daß diese aus der beruflichen Stellung resultiere und primär dazu diene, diese zu festigen. Die Auffassung des Beklagten, die feierliche Ausgestaltung der Amtseinführung habe nur mittelbar mit dem Beruf zu tun, sei geradezu absurd und ignoriere schlicht die Lebenswirklichkeit eines Wahlbeamten in heutiger Zeit. Die im Zusammenhang mit der Amtseinführung stehenden Kosten habe er hälftig übernommen, um damit der veränderten finanziellen Situation der Kommunalverwaltungen angemessen zu begegnen. Mit dieser Haltung habe er hausintern die Basis für die Akzeptanz seines rigiden Sparkurses geschaffen, der es ihm ermöglicht habe, über den Verzicht auf die Wiederbesetzung einer größeren Zahl von Stellen und andere Einschnitte selbst noch für das Haushaltsjahr 1997 einen im Entwurf ausgeglichenen Verwaltungshaushalt vorzulegen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 12.01.1996 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.04.1996 mit der Maßgabe zu ändern, daß bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 674,60 DM und in Höhe von 3.450,45 DM Berücksichtigung finden.

Der Beklagte beantragt,

d...

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