Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte i.S.d. Fördergebietsgesetz
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden die begünstigten Investitionen i.S.d. Fördergebietsgesetz durch eine Personengesellschaft oder -gemeinschaft durchgeführt, ist nicht der einzelne Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst berechtigt die Steuervergünstigung zu beanspruchen.
2. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einer Grundstücksgemeinschaft ist darauf abzustellen, ob bei dieser – somit auf der Gesellschaftsebene- die begünstigenden Voraussetzungen des Fördergebietsgesetzes vorliegen.
3. Bei einem entgeltlichen Gesellschafterwechsel erlangt der eintretende Gesellschafter hinsichtlich der von ihm anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter keinen eignen Anspruch nach dem Fördergebietsgesetz.
Normenkette
FördG §§ 4, 1 Abs. 1 S. 2
Streitjahr(e)
1993
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 16.12.1993 zum 31.12.1993 das hälftige Eigentum an einem mit einem Mietshaus bebauten Grundstück in der R-straße in B. Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt 1.282.239,-- DM, wobei auf das Gebäude 871.922,-- DM (zuzüglich 848,-- DM nachträgliche Anschaffungskosten 1994) entfielen. Das Objekt befand sich vor dem hälftigen Erwerb durch die Klägerin seit 1978 im Eigentum der Grundstücksgemeinschaft Dr. S/J. Seit dem 31.12.1993 liegt nunmehr eine Grundstücksgemeinschaft J/F KG vor.
Für das Jahr 1993 wurde bezüglich des gesamten vermieteten Objekts eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgenommen. Der Bescheid wurde vom damals zuständigen Finanzamt B am 25.07.1995 zur Post aufgegeben. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden zu je einhalb den bis zum 31.12.1993 beteiligten Gemeinschaftern J und Dr. S zugerechnet, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Gemeinschafterwechsel nicht bekannt war. Die Feststellung erfolgte wie folgt:
Einnahmen aus Kapitalvermögen: |
2.383,-- DM |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: |
-72.173,-- DM. |
Am 09.05.1996 reichte die jetzige Prozeßbevollmächtigte für die Grundstücksgemeinschaft J/F KG eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ein und machte für die Braun KG Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz (FördGG) i.H.v. 175.839,-- DM geltend.
Mit Schreiben vom 06.08.1996 lehnte das Finanzamt den Erlaß eines Feststellungsbescheides 1993 für diese Gemeinschaft mit dem Hinweis ab, daß bereits ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid für die Grundstücksgemeinschaft vorliege. Durch einen Gesellschafterwechsel entstehe keine neue Gesellschaft/Gemeinschaft. Voraussetzung für die Gewährung einer Sonderabschreibung gemäß § 4 FördGG sei jedoch, daß ein Anspruchsberechtigter im Sinne von § 1 FördGG eine begünstigte Maßnahme nach § 3 des Gesetzes durchführe. Hierbei sei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 auf die Gesellschaft/Gemeinschaft abzustellen, nicht aber auf den einzelnen Gesellschafter/Gemeinschafter. Die Gemeinschaft J/B KG habe im Begünstigungszeitraum kein Objekt erworben, so daß die Voraussetzungen einer Sonderabschreibung nicht gegeben seien.
Der Einspruch hiergegen wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.05.1997 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Wie bereits außergerichtlich vertritt sie die Auffassung, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Sonder-AfA nach dem FördGG erfülle: Sie habe im Begünstigungszeitraum im Fördergebiet eine Grundstückshälfte erworben, wobei es sich um Betriebsvermögen handele. § 1 FördGG schließe ausdrücklich Personengesellschaften mit ein.
Die Klägerin beantragt,
1. die Einspruchsentscheidung vom 07.05.1997 und die ablehnende Verfügung des Beklagten vom 06.08.1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Sonderabschreibung nach § 4 FördGG i.H.v. 175.839,-- DM als Sonderbetriebsausgaben zu gewähren.
2. Hilfsweise: Die Revision wird zugelassen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Klageverfahren hat dieser seine bereits außergerichtlich geäußerte Rechtsansicht wiederholt.
Wegen Einzelheiten des jeweiligen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den jeweiligen Anlagen Bezug genommen.
Die einschlägigen Steuerakten haben dem Senat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin eine Sonderabschreibung gemäß § 4 FördGG zu gewähren, da diese nicht anspruchsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 1 FördGG ist.
Nach dieser Vorschrift können Steuerpflichtige für begünstigte Investitionen der §§ 2 und 3 unter anderem Sonderabschreibungen nach § 4 vornehmen. Nach § 3 ist unter anderem die Anschaffung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtscha...