(1) Bleibt der Widerspruch nach § 19 erfolglos, kann die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte innerhalb eines Monats das zuständige Verwaltungsgericht anrufen.

 

(2) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle

 

1.

Rechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten aus diesem Gesetz verletzt hat oder

 

2.

einen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Frauenförder- und Gleichstellungsplan aufgestellt hat.

 

(3) 1Abweichend von Abs. 1 ist die Anrufung des Gerichts auch zulässig, wenn über den Widerspruch von der Stelle nach § 19 Abs. 3 Satz 1 bis 3[1] innerhalb der Frist nach § 19 Abs. 4[2] [Bis 01.08.2023: § 19 Abs. 3 Satz 4 oder 5] sachlich nicht entschieden worden ist und eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen unter Androhung der Beschreitung des Rechtswegs fruchtlos abgelaufen ist. 2Soweit eine Stelle nach § 19 Abs. 3 Satz 1 bis 3[3] nicht vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Dienststelle innerhalb der Frist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 nicht entschieden hat. 3§ 75 Satz 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

 

(4) Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

(5) Die Dienststelle trägt die der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten entstehenden Kosten.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes. Anzuwenden ab 02.08.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes. Anzuwenden ab 02.08.2023.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes. Anzuwenden ab 02.08.2023.

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