keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung. Unterlassung. Streitgegenstand
Leitsatz (amtlich)
1. Grenze der Rechtskraft eines Unterlassungstitels ist nicht der Anlasssachverhalt, der zum Erlass des Titels führte, sondern die aufgrund des Anlassfalls zu vermutende, abstrakt definierte zukünftige Verhaltensweise des Unterlassungsschuldners (entgegen BGH 23.02.2006 – I ZR 272/02 – BGHZ 166/253 – Markenparfüm).
2. Wurde ein Antrag eines Betriebsrats auf Unterlassung der Durchführung bestimmter personeller Maßnahmen ohne Wahrung seiner Beteiligtungsrechte rechtskräftig zurückgewiesen, kann der Betriebsrat einen erneuten Unterlassungsantrag mit identischer Zielrichtung nicht allein auf weitere Verletzungshandlungen des Arbeitgebers stützen, die vor dem Schluß der Anhörung im Vorverfahren begangen wurden.
Normenkette
BetrVG 99; ZPO 322
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.10.2007; Aktenzeichen 11 BV 232/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2007 – 11 BV 232/07 – abgeändert:
Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Unterlassung der Durchführung von Versetzungen zwischen verschiedenen Filialen ohne gesetzmäßige Beteiligung des antragstellenden Betriebsrats.
Der Betriebsrat repräsentiert die etwa 1.100 Arbeitnehmer des durch einen Zuordnungstarifvertrag nach § 3 BetrVG gebildeten Regionalbetriebs A, der diverse B-filialen der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin in C umfasst. Die Arbeitgeberin trug bis 30. Juni 2006 die Firma D GmbH. Der Betriebsrat leitete seit Ende 2004 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eine Vielzahl von Beschlussverfahren ein, in denen er jeweils im Wesentlichen identisch den Antrag ankündigte, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Versetzungen vorzunehmen, solange der Betriebsrat die Zustimmung nicht erteilt hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn, die Arbeitgeberin macht sachliche Gründe, die eine Versetzung dringend erforderlich machen, geltend und leitet, falls der Betriebsrat dies bestreitet, hiernach innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG ein.
Er stützte die Anträge jeweils auf unterschiedliche Anlassfälle aus der Zeit seit dem Jahr 2004. Die Beteiligten schlossen zwischen dem 03. Mai und dem 24. Oktober 2005 in den elf Beschlussverfahren Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 5 BV 254/04 –, – 18 BV 490/05 –, – 6 BV 749/05 –, – 15 BV 485/05 –, – 15 BV 486/05 –, – 17 BV 861/04 –, – 16 BV 894/05 –, – 22 BV 873/05 –, – 9 BV 919/05 –, 14 BV 891/05 – und – 18 BV 790/05 – gerichtliche Vergleiche, in denen die Arbeitgeberin mit unterschiedlichen Formulierungen die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Versetzungen nach § 99 BetrVG einräumte und/oder erklärte, die Mitbestimmungsrechte gemäß § 99 BetrVG in Zukunft wahren zu wollen. Wegen der Einzelheiten der Vergleiche wird auf die Anlagen A 4 bis A 19 zur Antragsschrift (Bl. 13 – 28 d.A.) Bezug genommen.
Neben diesen Verfahren leitete der Betriebsrat zwischen Anfang 2005 und Anfang 2006 aufgrund weiterer Anlassfälle aus dem Jahr 2005 zehn weitere Unterlassungsverfahren mit entsprechenden Anträgen ein, nämlich die beigezogenen Verfahren Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 12 BV 825/06 – 827/06 und 830/06 – 832/06 –, – 20/13 BV 1092/07 –, – 7 BV 1233/07 –, – 2 BV 1214/07 – und – 7 BV 1234/07 –. Die Verfahren wurden zeitweilig wegen Vergleichsverhandlungen ausgesetzt und erhielten nach ihrem Wiederaufruf die vorstehend bezeichneten neuen Aktenzeichen. Nach der Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren setzte das Arbeitsgericht diese Verfahren auf Antrag der Beteiligten erneut aus. Ausgesetzt wurden auch zwei weitere aufgrund von Anlassfällen aus dem Jahr 2007 vom Betriebsrat eingeleitete Unterlassungsverfahren, nämlich die Verfahren Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 18 BV 265/07 – und – 22 BV 1122/07 –. Wegen der Einzelheiten der vorstehend aufgeführten Verfahren wird auf die beigezogenen Verfahrensakten Bezug genommen.
Der Betriebsrat hatte im Jahr 2005 aufgrund von zwei weiteren Anlassfällen aus dem Jahr 2005 das weitere Unterlassungsverfahren Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 22 BV 984/05 – eingeleitet. In der Antragsbegründung verwies er auf zahlreiche Verstöße der Arbeitgeberin „allein im letzten halben Jahr” sowie auf die Vergleiche in den Verfahren Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 5 BV 254/04, 18 BV 490/05 –, – 6 BV 749/04 –, – 15 BV 485/05, 486/05 –, – 17 BV 861/04 – und – 16 BV 894/05 –. Der Betriebsrat berief sich in diesem Verfahren auf § 23 Abs. 3 BetrVG sowie ergänzend auf einen allgemeinen Unterlassungsanspruch und beantragte erstinstanzlich, soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse, der Antragsgegnerin unter Androhung eines O...