Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmensbericht in der Betriebsräte Versammlung

 

Leitsatz (amtlich)

Der durch seinen Vorstand vertretene, unternehmerisch tätige, eingetragene Verein hat den Bericht in der Betriebsräteversammlung (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG) grundsätzlich durch ein oder mehrere Vorstandsmitglieder zu erstatten. Es steht ihm betriebsverfassungsrechtlich nicht frei, diesen Bericht „von Fall zu Fall” allein durch Hauptabteilungsleiter oder sonstige leitende Angestellte erstatten zu lassen. Etwas anderes kann indes gelten, wenn im konkreten Einzelfall dem Vorstand die Erstattung des Berichts durch Vorstandsmitglieder unzumutbar ist (vgl. ebenso schon: LAG Frankfurt, B. v. 08.09.1988 – 12 Ta BV Ga 37/88).

 

Normenkette

BetrVG § 53 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.02.1988; Aktenzeichen 12 BV 2/88)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 09.02.1988 – 12 BV 2/88 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, den Bericht gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG grundsätzlich durch ein Mitglied des Vorstandes zu erstatten.

Im übrigen werden die Beschwerde und der Antrag des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Vorstands des Antragsgegners (AGg.), den Bericht in der Betriebsräteversammlung (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG) durch ein oder mehrere Vorstandsmitglieder und nicht durch diesem unterstellte (leitende) Angestellte erstatten zu lassen.

Wegen des hierzu erstinstanzlich ermittelten Streitstoffs und des erstinstanzlich gestellten Antrags wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 17 d.A.) Bezug genommen. Das Erstgericht hat den Antrag aus den im einzelnen aus Bl. 17–20 d.A. ersichtlichen Gründen, für die auf den Akteninhalt verwiesen wird, abgewiesen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde bekämpft der Antragsteller (ASt.) und Gesamtbetriebsrat die Rechtsansicht des Erstgerichts. Im Hinblick auf die Bedenken gegen den mit der Beschwerdeschrift „vorsorglich” „aber hilfsweise” gestellten Antrag,

festzustellen, daß die im Hauptantrag genannte Verpflichtung vom gesamten Vorstand des Antragsgegners zu erfüllen ist

hat der ASt.-Vertreter im Beschwerdetermin folgende Anträge gestellt:

  1. den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 9.2.1988 – 12 Bv 2/88 – abzuändern;
  2. festzustellen, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, den Bericht gem. § 53 Abs. 2 Ziff. 2 BetrVG durch den Vorstand zu erstatten und daß der Antragsgegner nicht berechtigt ist, sich dabei durch ein Nichtvorstandsmitglied vertreten zu lassen,

hilfsweise,

festzustellen, daß die im Hauptantrag genannte Verpflichtung vom gesamten Vorstand des Antragsgegners zu erfüllen ist,

höchst hilfsweise,

festzustellen, daß die im Hauptantrag genannte Verpflichtung durch ein Mitglied des Vorstands zu erfüllen ist.

Der AGg. bittet um Zurückweisung der Beschwerde und hält den ersten Feststellungsantrag sowie den ersten Hilfsantrag für eine unzulässige Antragserweiterung (Bl. 56 d.A.). Er verweist darauf, in den vergangenen Jahren sei der Bericht immer durch Mitglieder des Vorstandes des AGg. erstattet worden, mit Ausnahme des Jahres 1987. Er müsse sich aber „von Fall zu Fall vorbehalten”, welche „Mitglieder der Geschäftsführung” – worunter auch die Hauptabteilungsleiter zu rechnen seien – den Bericht der Unternehmensleitung jeweils erstatten sollen.

Ergänzend wird auf den im Beschwerderechtszug entstandenen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig aber nur teilweise begründet.

1.) Der im Beschwerdetermin gestellte Hauptantrag ist – wenn auch mit fortbestehenden Bedenken gegen seine hinreichende Bestimmtheit im Verhältnis zu den Hilfsanträgen – noch zulässig.

a) Bei die Antragsgründe einbeziehender Auslegung enthält er zwar eine Antragsänderung im Verhältnis zum erstinstanzlich gestellten und mit der Beschwerdeschrift weiterverfolgten Hauptantrag. Diese Antragsänderung ist indes noch sachdienlich. Sie war auch angesichts der unklaren Antragstellung in der Beschwerdeschrift geboten, weil diese einen inhaltlich den Hauptantrag erheblich überschreitenden und damit unzulässigen Eventualantrag enthielt.

b) Der Hauptantrag aus dem Beschwerdetermin ist dahin auszulegen, daß der ASt. in der Sache die Erstattung des Berichts nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG durch „den Vorstand” (= Vorstandsmitglieder) und nicht durch diesem unterstellte leitende Angestellte (als Mitglieder der „Geschäftsführung” im weiteren Sinne) erreichen will.

c) Insoweit ist dem ASt. auch ein Rechtsschutzinteresse zuzuerkennen, nachdem der AGg. – ungeachtet diesbezüglichen, allerdings nicht tragenden Ausführungen im die gleichen Beteiligten betreffenden Beschluß des LAG Frankfurt vom 8.9.1988 – 12 Ta Bv Ga 37/88 – – an seiner grundsätzlichen Auffassung festhält, „von Fall zu Fall” entscheiden zu können, ob der Bericht durch Vors...

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