Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung des Betriebsrats am Einigungsstellenbestellungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Im Einigungsstellenbestellungsverfahren sind andere betriebsverfassungsrechtliche Gremien als die, die Mitglied der Einigungsstelle werden sollen, auch dann nicht zu beteiligen, wenn ihre Zuständigkeit für die Angelegenheit im Streit steht. Im Einigungsstellenbestellungsverfahren ist ein Widerantrag, mit dem der Gegenstand der Einigungsstelle modifiziert werden soll, nicht zulässig.

 

Normenkette

BetrVG §§ 76, 111; ArbGG §§ 81, 83, 100

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 03.09.2015; Aktenzeichen 7 BV 10/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 03. September 2015 - 7 BV 10/15 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Metallindustrie. In Deutschland beschäftigt sie insgesamt 221 Arbeitnehmer in ihrem Stammbetrieb in A sowie im Betrieb B. In beiden Betrieben wurden Betriebsräte gewählt, die den zu 2) beteiligten Gesamtbetriebsrat gebildet haben. Aus wirtschaftlichen Erwägungen beabsichtigt die Arbeitgeberin, eine mit einem Personalabbau verbundene Umstrukturierung ihres Unternehmens durchzuführen. So soll die Montage und Erstellung von Laufbahnen sowie die Montage von Maschinen an ein Fremdunternehmen ausgelagert werden. Im Betrieb B sollen darüber hinaus die administrativen Abläufe neu organisiert werden. Im Betrieb A sollen 23 und im Betrieb B weitere sechs Arbeitsplätze abgebaut werden. In A entfallen davon drei Arbeitsplätze auf den Service und in B ein weiterer.

Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat mit Schreiben vom 30. Juli 2015 über ihre Planung und forderte ihn zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich auf. Als mögliche Verhandlungstermine schlug sie den 04. und den 05. August 2015 vor. Nachdem der Betriebsrat den Termin vom 04. August 2015 nicht wahrnahm und am 05. August 2015 nur ein kurzer Informationsaustausch stattfand, sagte der Betriebsrat auch einen weiteren Verhandlungstermin am 11. August 2015 ab. Die Arbeitgeberin schlug darauf einen erneuten Termin für den 14. August 2015 vor, den der Gesamtbetriebsrat am 13. August 2015 ablehnte. Eine vom Gesamtbetriebsrat entsandte Delegation erklärte am 14. Augst 2015, man befinde sich noch in Sondierungsgesprächen. Es gebe für Verhandlungen derzeit keinen Raum. Darauf erklärte die Arbeitgeberin die Verhandlungen für gescheitert.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht a. D. C zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Thema "Interessenausgleich über die anstehende Betriebsänderung an den Standorten A und B entsprechend des Schreibens der Beteiligten zu 1) vom 30. Juli 2015" bestellt und die Zahl der Beisitzer auf drei pro Seite festgesetzt. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, der Antrag sei begründet. Am Verfahren seien die Betriebsräte nicht zu beteiligen, da das Bestellungsverfahren deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung nicht unmittelbar betreffe. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe gemäß §§ 111, 112 BetrVG, da der geplante Personalabbau den Schwellenwert von § 17 Abs. 1 KSchG überschreite. Die Arbeitgeberin habe in ausreichendem Maß über die Angelegenheit innerbetrieblich verhandelt. Der Gesamtbetriebsrat sei gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG für die Angelegenheit jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig, da der Personalabbau betriebsübergreifend geplant sei und dessen Verteilung ein überbetriebliches Konzept erfordere.

Der Gesamtbetriebsrat hat gegen den mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung am 18. September 2015 zugestellten Beschluss am 24. September 2015 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Betriebsräte am Verfahren zu beteiligen seien. Es bestehe keine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, da es kein zwingendes Erfordernis für eine betriebseinheitliche Regelung gebe. Insbesondere die auf den Betrieb B beschränkte Umstrukturierung der administrativen Abläufe belege das Fehlen eines betriebsübergreifenden Konzeptes.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Gesamtbetriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 24. September und 23. Oktober 2015 Bezug genommen.

Der Gesamtbetriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 03. September 2015 - 7 BV 10/15 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen,

hilfsweise mittels Widerantrag zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und zur Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans im Hinblick auf die geplanten Betriebsänderungen entsprechend des Schreibens der Beteiligten 1) vom 30. Juli 2015 an den Standorten A und B Herrn Vorsitzenden Richter am Hessischen Landesa...

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