Entscheidungsstichwort (Thema)
Mobiltelefon als erforderliche Kommunikationstechnik des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
1. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle der Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit eines erlangten Sachmittels ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat (BAG vom 14.07.2010 – 7 ABR 80/08 = AP Nr 107 zu § 40 BetrVG 1972).
2. Durch das zur Verfügung Stellen von Mobiltelefonen wird die Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder für die Beschäftigten und die Kommunikation unter den Betriebsratsmitgliedern verbessert. Der Betriebsrat hat bei seiner Entscheidung auch dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kostentragungspflicht Rechnung getragen. Es hält sich im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn er die Kosten für 16 weitere Mobiltelefone in Höhe von insgesamt 352 EUR monatlich bei konzernweit 32.000 Mobiltelefonen mit einer monatlichen Belastung von 704.000 EUR für den Arbeitgeber als zumutbar erachtet hat.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.02.2011; Aktenzeichen 11 BV 540/10) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 7 ABN 6/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3.2.2011 – 11 BV 540/10 – abgeändert:
Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller 16 Mobiltelefone zur Verfügung zu stellen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um das zur Verfügung stellen von Mobiltelefonen.
Der Arbeitgeber betreibt eine Fluggesellschaft. Bei ihm ist ein Betriebsrat für das Bodenpersonal gebildet, der aus 33 Mitgliedern besteht. Dieser ist für etwa 6500 Mitarbeiter zuständig. Der Arbeitgeber stellt dem Betriebsratsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Vorsitzenden des Personalausschusses und dem Vorsitzenden des Arbeitszeitausschusses ein Mobiltelefon zur Verfügung. Weitere 13 Betriebsratsmitglieder verfügen aus dienstlichen Gründen über ein Mobiltelefon. Für die verbleibenden 16 Betriebsratsmitglieder begehrt der Betriebsrat die Zurverfügungstellung je eines Mobiltelefons. Der Betriebsrat will damit die Erreichbarkeit seiner Mitglieder während Meetings und bei eventuellen Ortsbegehungen, bei denen keine Erreichbarkeit per Festnetzanschluss besteht, sicherstellen. Der Umfang der Zeit, in denen die Betriebsratsmitglieder nicht über das Festnetz erreichbar sind, ist zwischen den Beteiligten streitig. Nach Auskunft der Einkaufsabteilung des Arbeitgebers liegen die Kosten für ein Handy im Konzern derzeit bei durchschnittlich 22 EUR pro Monat. Der Betriebsrat geht konzernweit von 32.000 vorhandenen Handys aus. Daraus resultieren aktuell monatliche Kosten von 704.000 EUR. Der Arbeitgeber hält die Zurverfügungstellung von Mobiltelefonen für sämtliche Betriebsratsmitglieder für nicht erforderlich. Deshalb komme es auf die Kosten, die insoweit auf ihn zukommen, nicht an.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen im Beschluss des Arbeitsgerichts unter I. der Gründe (Blatt 86 bis 90 der Akten) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Der Arbeitgeber sei nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. An der Erforderlichkeit fehle es hier. Dem Betriebsrat könne nicht darin gefolgt werden, dass ohne Mobiltelefon nicht gewährleistet sei, dass Betriebsratsmitglieder in Meetings, Ausschusssitzungen oder bei der Wahrnehmung von überörtlichen Aufgaben erreichbar sind. Wenn ein Betriebsratsmitglied in einem Meeting ist, könne es dies dem Betriebsratssekretariat mitteilen, das die Auskunft an den Mitarbeiter weiter geben könne. Zum anderen seien sowohl bei Meetings, Ausschusssitzungen als auch bei überörtlichen Meetings jeweils Festnetzanschlüsse vorhanden, über welche die Mitarbeiter das Betriebsratsmitglied erreichen können. Soweit die Betriebsratsmitglieder – wie der Betriebsrat ausführe – zu 20% der Arbeitszeit nicht in ihrem Büro seien, sei eine ausreichende Kommunikation auch in diesem Fall über das Betriebsratssekretariat sichergestellt. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Ausführungen unter II des Beschlusses (Blatt 90 bis 96 der Akten) Bezug genommen.
Dieser Beschluss wurde dem Betriebsrat am 17.6.2011 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 8. Juli 2011 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese am 17.8.2011 begründet.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit von Mobiltelef...