Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als deren Arbeitnehmer;. Entschädigung statt Zwangsvollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann wegen Zusammenfallens von Anspruch und Verpflichtung in einer Person nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.

2. Die Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG setzt voraus, dass der Kläger substantiiert darlegt, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe die Entstehung eines Schadens in Betracht kommt.

3. Für eine Klage auf Erteilung einer Urlaubsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 BUrlG fehlt im zweiten Jahr nach dem Ende des Kalenderjahres, für das die Urlaubsbescheinigung gegehrt wird, das Rechtsschutzinteresse.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1, § 362 Abs. 1, §§ 710, 718; BUrlG § 6; ArbGG § 61 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 09.11.2000; Aktenzeichen 10 Ca 191/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 9. November 2000 – 10 Ca 191/99 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefaßt:

Das Teilversäumnis-Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 15. Juni 2000 wird aufgehoben.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits der I. Instanz werden dem Kläger zu 44 v. H., dem Beklagten zu 2.) zu 56 v. H. auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung restlicher Vergütung und Ausfüllung und Herausgabe von Arbeitspapieren.

Der Kläger und die Beklagte zu 1. schlossen am 11. Juni 1999 vor dem Notar … in D. zu Urkundenrolle Nr. 266/99 einen Vertrag zur Gründung der „…” (Gesellschaftsvertrag, GV, Bl. 23 bis 36 d. A.), § 2 GV Sitz der Gesellschaft sollte gem. § 1 GV Darmstadt sein, das Stammkapital gemäß § 3 GV 25.000,00 EUR betragen, von dem der Kläger 9.250,00 EUR = 37 v.H. des Stammkapitals, die Beklagte zu 1. 15.750,00 EUR = 63 v.H. übernehmen sollten. Der Kläger übergab dem Beklagten zu 2., der durch § 13 Abs. 4 GV zum Geschäftsführer bestellt wurde, vor der Fahrt zum Notar 10.000,00 DM Anzahlung auf das Stammkapital. Am 14. Juni 1999 schlossen der Kläger und der Beklagte zu 2. für die Gesellschaft einen mündlichen Arbeitsvertrag, demzufolge der Kläger zu einer Vergütung von 3.500,00 DM netto im Monat als Angestellter für die GmbH tätig werden sollte. Das Amtsgericht in Darmstadt lehnte die Eintragung der GmbH mit Beschluss vom 15. September 1999 rechtskräftig ab, da die Handwerkskammer die GmbH unter der angegebenen Anschrift nicht erreichen konnte, die Anforderung des Kostenvorschusses durch das Amtsgericht ebenfalls als unzustellbar zurückkam und der darin angeforderte Kostenvorschuss auch nicht eingezahlt worden war (Bl. 37 und 38 d. A.). Der Kläger wurde jedenfalls nach seinem Ausscheiden aus seinem bisherigen Beschäftigungsbetrieb spätestens ab dem 27. Juni 1999 (Bl. 173 d. A.) in unbekanntem Umfang für die GmbH tätig. Er zog auf Veranlassung der Beklagten von Darmstadt nach Alsbach-Hähnlein um. Am 14. Oktober 1999 teilte der Beklagte zu 2. ihm mit, dass er nicht mehr gebraucht werde. Der Kläger hat von dem Beklagten erhalten:

im Juni 1999

2.000,00 DM

Beleg Nr. 11

im Juli 1999

500,00 DM

Beleg Nr. 106

im Juli 1999

2.800,00 DM

Beleg Nr. 37

am 10. Juli 1999

500,00 DM

Beleg Nr. 36

(ohne Datum)

2.500,00 DM

Beleg Nr. 61

03. September 1999

3.500,00 DM

Beleg Nr. 107

September 1999

1.290,00 DM

per Überweisung.

Der Beleg Nr. 36 enthält die zusätzliche Angabe „für Benzin”. Ob die Beklagten dem Kläger weitere 1.000,00 DM netto gezahlt haben, ob es sich bei dem Betrag von 2.800,00 DM um Schenkung gehandelt hat und ob die Beklagten eine private Telefonrechnung des Klägers über 790,00 DM beglichen haben, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit der am 01. November 1999 bei dem Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger zunächst gegenüber der GmbH in Gründung einen Anspruch auf Zahlung von 3.960,00 DM netto Vergütung für die Zeit vom 01. September bis 15. Oktober 1999 und auf Erteilung einer Lohnabrechnung für die Monate Juni bis Oktober 1999 geltend gemacht, weil er bis 15. Oktober 1999 Angestellter der GmbH gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2000 haben sich für den Kläger seine Prozessbevollmächtigten gemeldet, das bisherige Rubrum berichtigt und die Klage gegen die nunmehrigen Beklagten gerichtet. Mit Schriftsatz vom 17. März 2000 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagten auf Rückzahlung der 10.000,00 DM Anzahlung auf das Stammkapital erweitert, die Klage aber insoweit vor streitiger Verhandlung gegen die Beklagte zu 1. wieder zurückgenommen.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten ihm seine Arbeitspapiere, bestehend aus Lohnsteuerkarte 1999, Versicherungsausweis, Arbeitsbescheinigung und Urlaubsbescheinigung, nicht herausgegeben. Er hat die Ansicht vertreten, es sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ents...

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