Leitsatz (redaktionell)

Die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum Betriebsrat ist in aller Regel nicht im Zeugnis zu erwähnen. Dies gilt ebenfalls dann, wenn es der Arbeitnehmer nicht wünscht. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitnehmer vor seinem Ausscheiden lange Zeit ausschließlich für den Betriebsrat tätig war und der Arbeitgeber infolgedessen überhaupt nicht mehr in der Lage ist, dessen Leistungen und Führung verantwortlich zu beurteilen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 445892

DB 1978, 167

ARST 1978, 29 (LT1)

AR-Blattei, ES 1850 Nr 19

AR-Blattei, Zeugnis Entsch 19

ArbuR 1978, 315 (L1)

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