Leitsatz (redaktionell)
Die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum Betriebsrat ist in aller Regel nicht im Zeugnis zu erwähnen. Dies gilt ebenfalls dann, wenn es der Arbeitnehmer nicht wünscht. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitnehmer vor seinem Ausscheiden lange Zeit ausschließlich für den Betriebsrat tätig war und der Arbeitgeber infolgedessen überhaupt nicht mehr in der Lage ist, dessen Leistungen und Führung verantwortlich zu beurteilen.
Fundstellen
Haufe-Index 445892 |
DB 1978, 167 |
ARST 1978, 29 (LT1) |
AR-Blattei, ES 1850 Nr 19 |
AR-Blattei, Zeugnis Entsch 19 |
ArbuR 1978, 315 (L1) |
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