Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Klagebefugnis. kein Vetorecht eines Landesverbandes gegen Sitzverlegung einer Krankenkasse aus dem Mitgliedsbezirk heraus
Orientierungssatz
Es besteht keine Befugnis seitens eines Landesverbandes gesetzlicher Krankenkassen für eine Klage gegen die Genehmigung der Sitzverlegung eines seiner bisherigen Mitglieder, das durch die Sitzverlegung Mitglied eines anderen Landesverbands wird.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Genehmigung einer Satzungsänderung hinsichtlich der Sitzverlegung der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin.
Der BKK Landesverband Hessen betreute als Dachorganisation die Betriebskrankenkassen in Hessen. Am 1. Januar 2014 fusionierte er mit dem BKK Landesverband Baden-Württemberg zum Antragsteller.
Die Beigeladene hatte ihren Sitz zunächst in Neu-Isenburg und war (bis zum 31. Dezember 2013) Mitglied des BKK Landesverbandes Hessen.
Mit Schreiben vom 12. November 2013 informierte die Antragsgegnerin den BKK Landesverband Hessen über den beabsichtigten Antrag der Beigeladenen auf Genehmigung des 32. Satzungsnachtrages (Sitzverlegung von Neu-Isenburg nach München zum 16. Dezember 2013) und bat um umgehende Stellungnahme. Auf den Antrag des BKK Landesverbandes Hessen auf Akteneinsicht vom 18. November 2013 teilte die Antragsgegnerin unter dem 22. November 2013 mit, dass der Verband kein Verfahrensbeteiligter sei und ihm deshalb kein Akteneinsichtsrecht zustehe. Unter dem 6. Dezember 2013 bezog der BKK Landesverband Hessen Stellung.
Am 19. Dezember 2013 genehmigte die Antragsgegnerin die Satzungsänderung der Beigeladenen mit Wirkung zum 30. Dezember 2013 und informierte hierüber mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 den BKK Landesverband Hessen.
Am 23. Dezember 2013 hat der BKK Landesverband Hessen vor dem Hessischen Landessozialgericht Klage gegen die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2013 erhoben (L 1 KR 395/13 KL) und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Er, der Landesverband, sei von der Genehmigung unmittelbar betroffen, da diese in seine Finanz- und Satzungshoheit eingreife. Auch habe er ein schützenswertes Interesse an der Feststellung, welche Betriebskrankenkassen in seinen Zuständigkeitsbereich fielen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, da die Antragsgegnerin jegliche Beteiligtenrechte verneine. Zudem habe die Antragsgegnerin sein Recht auf ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V verletzt. Denn trotz entsprechender Beantragung mit Schreiben vom 13. November 2013 sei zunächst keine umfassende Akteneinsicht gewährt worden. Damit sei das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Da dem BKK Landesverband Baden-Württemberg in einem Parallelverfahren im Rahmen der Amtshilfe Akteneinsicht durch die Antragsgegnerin gewährt worden sei, sei zudem das Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Eine unterbliebene oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung ziehe die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Aufsichtsentscheidung und somit die Anfechtbarkeit derselben nach sich. Denn die Anhörung der Landesverbände im Falle von Organisationsänderungen bei ihren Mitgliedskassen sei aufgrund der im mitgliedschaftlichen Sinne unmittelbaren Betroffenheit der Landesverbände zwingend. Der Antrag sei zudem begründet. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift wird insoweit verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2013 hinsichtlich der Satzungsänderung der Beigeladenen wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Antrag mangels Antragsbefugnis unzulässig sei. Eine Antragsbefugnis setze entsprechend der Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren die generelle Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Antragstellers in seinen eigenen Rechten voraus. Vorliegend verstoße die Genehmigung gegen keine Rechtsnorm, die zumindest auch den Schutz individueller Interessen eines Drittbetroffenen, hier des Antragstellers, bezwecke. Der Antragsteller sei nicht Beteiligter des Genehmigungsverfahrens. Im Übrigen sei der Antrag unzulässig, weil sich die Klage gegen die Genehmigung erledigt habe. Die Genehmigung sei grundsätzlich unwiderruflich, sobald sie wirksam geworden sei, vorliegend mit dem Zugang beim Versicherungsträger. Die Satzung sei mit Zugang des Genehmigungsbescheides in der geänderten Form in Kraft getreten, der Bescheid sei damit vollzogen worden. Über das Eintreten dieser Gestaltungswirkung gehe von dem Bescheid keine Rechtswirkung mehr aus. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hält den Antrag ebenfalls für unzulässig und ...