Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht. Bewertung rumänischer Beitragszeiten. Maßgeblichkeit des Hauptzwecks des Beschäftigungsunternehmens. Wirtschaftsbereichszuordnung. größere Unternehmenseinheit
Leitsatz (amtlich)
1. Maßgebend für die Zuordnung zum Wirtschaftsbereich nach Anlage 14 zum SGB VI ist der Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes.
2. Übergeordnete Einheiten und Institutionen sind für die Bestimmung des Wirtschaftsbereichs nur dann von Bedeutung, wenn es sich um eine größere Unternehmenseinheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 FRG handelt.
3. Unternehmenseinheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 FRG sind Zusammenschlüsse von Betrieben, die unmittelbar der Dienstleistung oder Produktion dienen.
4. Hingegen sind weder die Staatsverwaltung (z. B. Fachministerien) einschließlich der nachgeordneten Behörden noch sonstige Zusammenschlüsse mit ausschließlich oder überwiegend wirtschaftsleitender Funktion als für die Wirtschaftsbereichszuordnung maßgebende Unternehmenseinheit zu werten.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. September 2009 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zuordnung der seitens des Klägers in der Zeit vom 16. Oktober 1964 bis 31. August 1975 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten zum Wirtschaftsbereich 03 (Metallurgie) bzw. 06 (Maschinen- und Fahrzeugbau) der Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der 1947 in Q-Stadt (Rumänien) geborene Kläger siedelte am 21. Februar 1977 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist deutscher Staatsangehöriger (vgl. Einbürgerungsurkunde des Magistrats der Stadt A-Stadt vom 7. Juli 1978) und im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge “A„ (ausgestellt von der Stadt A-Stadt - Flüchtlingsdienst - am 12. Juli 1977).
Ausweislich der im Rahmen eines 1983 durchgeführten Kontenklärungsverfahrens vorgelegten Unterlagen und Nachweise hat der Kläger im Herkunftsgebiet nach 3 ½-jährigem Besuch der Oberschule am 24. Juli 1964 das Reifediplom erworben (Reifediplom des Unterrichtsministeriums der rumänischen Volksrepublik vom 24. Juli 1964). Ferner wurde dem Kläger nach mehrjährigem berufsbegleitenden Studium an der Fakultät für Elektrotechnik der Technischen Hochschule in Q-Stadt am 14. Juni 1971 das Ingenieurdiplom im Fach Elektromaschinen und -geräte zuerkannt (Diplom der Technischen Hochschule Q-Stadt vom 3. April 1972; Genehmigung des Hessischen Kultusministers über die Führung des akademischen Grades eines “Diplomingenieurs/Polytechnisches Institut Q-Stadt„ vom 30. November 1977). Unter Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigung des Ministeriums für Metallindustrie - Industriezentrale für Metallverarbeitung - vom 7. März 1977, des Ministeriums für Metallurgie - Institut für metallurgische Forschung - vom 23. Mai 1970 und der Eintragungen in dem am 21. Dezember 1964 ausgestellten Arbeitsbuch war der Kläger im Herkunftsgebiet wie folgt erwerbstätig:
|
Zeitraum |
Tätigkeit |
Beschäftigungsbetrieb |
16.10.1964 bis 31.1.1968 |
Laborant |
Forschungsinstitut für Metallurgie |
1.2.1968 bis 31.1.1970 |
Techniker Grad II |
Forschungsinstitut für Metallurgie |
1.2.1970 bis 30.6.1971 |
Techniker Grad I |
Forschungsinstitut für Metallurgie |
1.7.1971 bis 31.8.1975 |
Diplom-Ingenieur |
Forschungsinstitut für Metallurgie |
1.9.1975 bis 26.1.1977 |
Diplom-Ingenieur |
Werk für Rohrerzeugnisse “XY.„ |
Durch Kontenklärungsbescheid vom 8. Mai 1984 übernahm die Beklagte die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung, wobei sie diese Beitragszeiten den nach damaligen Recht maßgebenden Leistungsgruppen zuordnete und den Zeitraum vom 16. Oktober 1964 bis 31. August 1975 als ungekürzte Beitragszeit mit 6/6 sowie den Zeitraum vom 1. September 1975 bis 26. Januar 1977 als gekürzte Beitragszeit mit 5/6 berücksichtigte.
In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren erging eine Teilabhilfe im Hinblick auf die Leistungsgruppeneinstufung für die Zeit vom 1. Februar 1968 bis 30. September 1969; im Übrigen blieb der Widerspruch ohne Erfolg. (Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 1985).
Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt (Aktenzeichen S 6 An 84/85) änderte das Sozialgericht den Bescheid vom 8. Mai 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 1985ab und verurteilte die Beklagte zur Einstufung der vom Kläger vom 16. Oktober 1965 bis 31. Januar 1968 zurückgelegten Versicherungszeit in die Leistungsgruppe 4 der Anlage 1 B zu § 22 FRG sowie zur ungekürzten Anrechnung der vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 zurückgelegten Beitragszeit und wies die darüber hinausgehende Klage ab (Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Januar 1987). Zur Begründung der hinsichtlich der Beitragszeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976...