Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 14. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Die 1950 geborene Klägerin hat zwei Kinder und war zuletzt ab dem Jahr 2001 gesetzlich krankenversichert. Auf ihren Antrag auf Altersrente ab dem 25.07.2013 informierte die Beklagte sie mit Schreiben vom 29.07.2013 darüber, dass sie die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR nicht erfülle und es bei einer freiwilligen Versicherung verbleibe.
Mit Schreiben vom 07.08.2017 beantragte die Klägerin die Aufnahme in die KVdR.
Mit Bescheid vom 18.08.2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es fehle - auch unter Berücksichtigung der beiden Kinder - an den notwendigen Vorversicherungszeiten.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass die zweite Hälfte ihres Berufslebens am 01.01.2001 beginne und sie unter Berücksichtigung der beiden Kinder die Vorversicherungszeiten erfülle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 24.07.2018 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben. Erneut hat sie darauf verwiesen, dass sie die Vorversicherungszeiten für die Aufnahme in die KVdR erfülle. Sie sei nach der Geburt ihrer Kinder gezwungen gewesen, die gesetzliche Krankenversicherung zu verlassen.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (i.d.F. vom 04.04.2017) seien Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllten und diese Rente beantragt hätten, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert gewesen seien. Die Rahmenfrist des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V umfasse das gesamte Erwerbsleben von der erstmaligen Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zum Rentenantrag. Der Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit sei mitzurechnen. Der Tag der Rentenantragstellung bleibe unberücksichtigt (Krauskopf/Vossen, 110. EL März 2021, SGB V § 5 Rn. 69). Dieser Tag sei für das Ende der Rahmenfrist auch dann maßgebend, wenn über den Zeitpunkt der Rentenantragstellung hinaus eine nach § 5 Abs. 8 SGB V vorrangige Versicherung bestanden habe, zwischen Rentenantragstellung und Rentenbeginn weitere anrechenbare Versicherungszeiten in Form einer Pflichtversicherung wegen abhängiger Beschäftigung zurückgelegt würden und daher Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erst zu einem späteren Zeitpunkt eintrete (BSG, Urteil vom 04.06.2009 - B 12 KR 26/07 R). Es komme daher nicht darauf an, ob die Klägerin nach Rentenantragstellung noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Die Voraussetzungen dieser sog. 9/10-Belegung erfülle die Klägerin nicht. In der maßgeblichen Rahmenfrist vom 01.04.1966 (erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) bis zum 24.07.2013 (Tag vor Rentenantragstellung) sei die Klägerin nicht zu 9/10 des Zeitraums (= 21 Jahre, 7 Monate und 14 Tage von rund 23 Jahren) der zweiten Hälfte des Zeitraums (= 29.11.1989 bis 27.07.2013) gesetzlich krankenversichert gewesen. Vielmehr sei sie lediglich in der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 25.07.2013, also 12 Jahre, 6 Monate, 25 Tage, gesetzlich krankenversichert gewesen. Für die Klägerin ließe sich daher nur dann etwas Anderes herleiten, wenn sie von der zum 01.08.2017 (durch Gesetz vom 04.04.2017, BGBl. I, S. 778) eingeführten Regelung des § 5 Abs. 2 S. 3 SGB V profitiere: Nach dieser Regelung werde auf die nach Abs. 1 Nr. 11 erforderliche Mitgliedszeit für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -) pauschal eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Bei Bestandsfällen, in denen der Rentenantrag, wie hier bereits vor dem 01.08.2017, gestellt worden sei, bzw. bereits Rente bezogen werde, werde davon ausgegangen, dass die Versicherungspflicht auch erst zum 01.08.2017 eintrete, jedoch auf die ursprüngliche zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung maßgebliche Rahmenfrist abzustellen sei (LSG für das Land NRW, Urteil vom 09.05.2019 - L 5 KR 658/18).
Zu den guten zwölf Jahren, in denen die Klägerin pflichtversichert oder freiwillig versichert gewesen sei, kämen aufgrund der Kindererziehungszeiten für zwei Kinder weitere sechs Jahre hinzu. Die Klägerin sei daher in der zweiten Hälfte ihrer Erwerbstätigkeit 18 Jahre, 3 Monate und 25 Tage bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen und erfülle die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB mithin nicht. Anhaltspunkte für den von der Kl...