Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. stufenweise Wiedereingliederung
Orientierungssatz
1. Während der Teilnahme an einer stufenweisen Wiedereingliederung ins Arbeitsleben durch Verrichtung einer Teilzeitarbeit besteht weiterhin ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes nach § 126 SGB 3, wenn Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
2. Solange die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in vollem Umfang wieder ausgeübt werden kann, weil die Erkrankung noch an zuvor geleisteter vollschichtiger Arbeit hindert und stattdessen nur eine Teilzeitarbeit zur Wiedereingliederung erlaubt, liegt weiterhin Arbeitsunfähigkeit vor, weil es im rechtlichen Sinne keine Teilarbeitsunfähigkeit gibt (vgl BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R = SozR 4-4300 § 118 Nr 1).
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Aufhebung der Bewilligung auf die Zeit bis zum 3. September 2006 begrenzt wird.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Arbeitslosengeld ab 24. Juli 2006 noch bis zum 3. September 2006 sowie um eine Erstattung von überzahltem Arbeitslosengeld in Höhe von 247,31 Euro.
Der 1957 geborene Kläger ist seit 1. Januar 1981 Angestellter bei der D.. Seit 6. August 2004 war er arbeitsunfähig erkrankt und bezog vom 16. Februar 2005 bis zum 22. Februar 2005 sowie vom 1. März 2005 bis zum 20. Februar 2006 Krankengeld. Nachdem dieser Anspruch erschöpft war, meldete er sich zum 21. Februar 2006 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, welches ihm ab Antragstellung in Höhe von 35,33 Euro täglich bewilligt wurde. Unter Zugrundelegung eines Gutachtens des Arztes der Agentur für Arbeit vom 30. Januar 2006 zahlte die Beklagte das Arbeitslosengeld unter Anwendung der sogenannten “Nahtlosigkeitsregelung„, weil der Arzt festgestellt hatte, dass bei dem Kläger angesichts seiner gesundheitlichen Situation über unabsehbare Zeit keine Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe.
In der Zeit vom 27. Februar 2006 bis zum 31. März 2006 nahm der Kläger an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil und bezog Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Am 1. April 2006 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes. In diesem Zusammenhang wurde am 27. April 2006 erneut eine Begutachtung durch den Arzt der Agentur für Arbeit durchgeführt. Dieser stellte nunmehr fest, dass der Kläger vollschichtig und in Tagesschicht leichte Arbeiten unter Ausschluss bestimmter Belastungen (Zeitdruck, häufiges Heben, Tragen und Bücken sowie Zwangshaltungen) verrichten könne. Dagegen war der Kläger nach Einschätzung des Arztes noch nicht wieder in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten. Am 17. Mai 2006 wurde Arbeitslosengeld ab 1. April 2006 weiter bewilligt für eine restliche Anspruchsdauer von 354 Tagen unter Berücksichtigung des neuen ärztlichen Gutachtens.
Unter dem 5. Juli 2006 wurde durch die den Kläger behandelnden Ärzte ein Wiedereingliederungsplan erstellt, wonach der Kläger vom 24. Juli 2006 bis zum 26. August 2006 in seiner früheren Tätigkeit als Bankangestellter vier Stunden täglich arbeiten sollte. Die D. erklärte sich mit Schreiben vom 11. Juli 2006 mit der Maßnahme einverstanden und stellte fest, dass der Kläger für die Zeit des Arbeitsversuchs weiterhin als erkrankt geführt werde.
Mit Bescheid vom 23. August 2006 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 24. Juli 2006 auf und forderte zugleich das in der Zeit vom 24. Juli 2006 bis zum 31. Juli 2006 gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 247,31 Euro zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wiedereingliederungsmaßnahme in einem zeitlichen Umfang von vier Stunden pro Tag beseitige die Arbeitslosigkeit des Klägers. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage bei dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben.
Das Sozialgericht hat am 18. Oktober 2007 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und mit Urteil vom selben Tage unter Aufhebung des Bescheides vom 23. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2006 die Beklagte zur Weitergewährung von Arbeitslosengeld an den Kläger über den 24. Juli 2006 hinaus verurteilt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Rückforderung lägen nicht vor, da der Kläger aufgrund seiner Teilnahme am Wiedereingliederungsplan nicht seinen Leistungsanspruch verloren habe. Der Kläger sei nach Wiedereintritt vollschichtiger Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten mit Einschränkungen während des Arbeitslosengeldbezugs ab 24. Juli 2006 erneu...