Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragszeit. Altersrente. Rumänien. Adeverinta. Nachweis. Glaubhaftmachung
Leitsatz (redaktionell)
1. Echte Beitragszeiten i.S.v. § 15 FRG können nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinn allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer – wenn auch nur vorübergehenden – Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben.
2. Allein aufgrund der Eintragungen in einem rumänischen Arbeitsbuch oder aufgrund von Arbeitsbescheinigungen liegt kein Nachweis vor, soweit es sich dabei lediglich um eine Gesamtaufstellung ohne detaillierte Angaben für die einzelnen Arbeitstage handelt.
Normenkette
FRG §§ 1a, 4 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 2 S. 1, § 22 Abs. 3
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) um die ungekürzte Anerkennung der von der Klägerin in der Zeit vom 1. April 1969 bis zum 26. September 1976, vom 1. November 1976 bis zum 31. Dezember 1977 sowie vom 9. September 1986 bis zum 29. Februar 1988 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten.
Die 1935 in L./B. geborene Klägerin kam am 13. April 1990 als Aussiedlerin von Rumänien nach Deutschland. Sie erwarb am 15. September 1992 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit und ist im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A".
Den Eintragungen im rumänischen Arbeitsbuch und den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen zufolge war die Klägerin im Herkunftsgebiet unter anderem wie folgt beschäftigt:
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01.04.1969 bis 26.09.1976 |
Geflügelpflegerin bzw. Milchfrau |
Landwirtschaftliche Experimentierstation in L. |
01.11.1976 bis 31.12.1977 |
Konfektionsarbeiterin bzw. Maschinennäherin |
Hutfabrik "L." in P. |
09.09.1986 bis 29.02.1988 |
unqualifizierte Arbeiterin |
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in L. |
Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf entsprechenden Antrag durch in der Sache bindend gewordenen Bescheid vom 14. Juli 1995 für die Zeit ab 1. September 1995 die Gewährung von Altersrente für Frauen. Ihre in der streitigen Zeit vom 1. April 1969 bis zum 26. September 1976, vom 1. November 1976 bis zum 31. Dezember 1977 sowie vom 9. September 1986 bis zum 29. Februar 1988 im Herkunftsland zurückgelegten Beitragszeiten wurden dabei nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit Kürzung auf fünf Sechstel in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung übernommen.
Am 23. September 2002 stellte die Klägerin bei der Beklagten den hier maßgeblichen Überprüfungsantrag und beanspruchte die Berechnung ihrer Altersrente auf der Grundlage einer ungekürzten Berücksichtigung der streitigen Zeiten. Sie legte eine Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) Nr. ... vom 28. August 2002, einen Auszug aus den Gehaltsbögen (Adeverinta) Nr. ... vom 30. August 2002 sowie eine Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) Nr. ...y vom 4. September 2002 vor und machte geltend, dass sie stets ununterbrochen gearbeitet habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid ohne Datum (zugestellt am 24. Juni 2002) mit der Begründung zurück, dass der Nachweis einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit nur durch solche Versicherungsunterlagen geführt werden könne, die Aufschluss auch über etwaige Fehlzeiten gäben. Die vorgelegten Bescheinigungen seien zum Nachweis des Fehlens von Unterbrechungen der Beschäftigung jedoch nicht geeignet.
Die Klägerin erhob daraufhin am 18. Juli 2003 Klage bei dem Sozialgericht Kassel und machte geltend, dass die Beklagte den Beweiswert der von ihr vorgelegten Adeverintas nicht hinreichend berücksichtigt habe. Bei der Beschaffung dieser Unterlagen seien ihre Bekannten L. W. und S. G. behilflich gewesen.
Die Beklagte berief sich demgegenüber darauf, dass der Beweiswert von Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen oder von Zeugenaussagen jeweils im Einzelfall geprüft werden müsse. Im Falle der Klägerin seien die vorgelegten Unterlagen in sich widersprüchlich und deshalb zum Nachweis einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung nicht geeignet.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine schriftliche Auskunft der von der Klägerin als Zeugin benannten L. W. eingeholt und die Klage sodann durch Urteil vom 12. Dezember 2006 mit der Begründung abgewiesen, dass der ursprüngliche Bescheid vom 14. Juli 1995 in der Gestalt des nicht streitg...