Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Einstufung einer in Polen ausgeübten Tätigkeit als Meister der Produktionsvorbereitung in die Qualifikationsgruppe 2 der Anl 13 SGB 6

 

Orientierungssatz

Zur Einstufung einer in Polen ausgeübten Tätigkeit als Meister der Produktionsvorbereitung in die Qualifikationsgruppe 2 der Anl 13 SGB 6.

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. August 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Tenor wie folgt lautet:

„Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 8. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2011 verpflichtet, den Rentenbescheid vom 18. September 2008 teilweise zurückzunehmen, und verurteilt, dem Kläger eine höhere Regelaltersrente unter Einstufung der von ihm vom 2. Mai 1972 bis 30. April 1979 in Polen zurückgelegten Beitragszeiten zur Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) zu gewähren.“

II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) um die Gewährung einer höheren Regelaltersrente. Umstritten ist dabei zwischen ihnen allein noch, ob die vom Kläger vom 2. Mai 1972 bis 30. April 1979 in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) zuzuordnen sind.

Der 1943 geborene Kläger siedelte am 17. Juli 1980 gemeinsam mit seiner Ehefrau aus Polen kommend in die Bundesrepublik Deutschland über. Er gilt gemäß § 1 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) als Vertriebener und hat zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen.

Dem Reifezeugnis Nr. xxx1 vom 15. Juni 1971 zufolge hatte der Kläger aufbauend auf einem siebenjährigen Grundschulbesuch erfolgreich die fünfjährige Ausbildung im Technikum der Mechanik und Elektrotechnik in C-Stadt abgeschlossen und damit das Recht erworben, den Titel „Techniker für Mechanik“ im Fachbereich „spanabhebende Bearbeitung“ zu führen. Zugleich wurde mit diesem Zeugnis die mittlere Ausbildung und mittlere berufliche Qualifikation des Klägers festgestellt. Das Hessische Kultusministerium erkannte das Reifezeugnis als eine der Fachhochschulreife gleichwertige Vorbildung an und stellte die Ausbildung des Klägers in Verbindung mit dem Nachweis über die mehrjährige einschlägige berufliche Tätigkeit einer deutschen Ausbildung zum „Staatlich geprüften Techniker, Fachrichtung Maschinenbau“ gleich.

Ausweislich des Arbeitszeugnisses des Betriebs für Industrieanlagen in C-Stadt (Zeichen: xxx2) vom 29. März 1985 war der Kläger dort vom 1. August 1967 bis 1. Mai 1972 als Schlosser, vom 2. Mai 1972 bis 30. April 1979 als Meister und vom 1. Mai 1979 bis 11. August 1980 als Kalkulator beschäftigt.

Mit dem in der Sache bindend gewordenen Rentenbescheid vom 18. September 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Oktober 2008 Regelaltersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.124,47 €. Dabei ordnete sie sämtliche vom Kläger in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI zu.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2010 beantragte der Kläger die Überprüfung dieses Rentenbescheides, weil die von ihm in Polen zurückgelegten Zeiten teilweise falsch eingruppiert worden seien. Er habe den Technikertitel und damit die Hochschulzugangsberechtigung erworben sowie außerdem eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Tätigkeit verrichtet. Seit dem 2. Mai 1972 habe er einen Führungsposten innegehabt. Ab diesem Zeitpunkt sei er Vorgesetzter von 27 Arbeitnehmern gewesen, während er selbst nur noch dem leitenden Ingenieur unterstellt gewesen sei. Er sei seitdem nicht mehr „Meister“ im handwerklichen Sinne, sondern „Meister“ im Sinne von „Leiter“ gewesen. In der polnischen Sprache habe das Wort „Meister“ beide Bedeutungen und besage in seinem Fall, dass er Abteilungsleiter gewesen sei. Seine Abteilung habe die eigentlichen Produktionsvorgänge in den anderen Abteilungen vorbereitet. Er sei für die Einhaltung von Fristen, die dazu notwendige Koordination der ihm unterstellten Arbeiternehmer und für eine optimale Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Maschinen verantwortlich gewesen. Er habe auch seine Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitsschutzes geschult und zudem die Höhe ihrer Einkommen festgelegt.

Mit Rentenbescheid vom 8. Dezember 2010 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers neu fest. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 ergab sich ein monatlicher Rentenzahlbetrag von 1.294,52 € und für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2010 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 3.898,36 €. Dabei ordnete die Beklagte nunmehr die polnischen Versicherungszeiten des Klägers bis zum 1. Mai 1972 der Qualifikationsgruppe 4, vom 2. Mai 1972 bis 30. April 1979 der ...

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