Maren Rixen, Anna-Lena Glander
Zusammenfassung
Am 2.7.2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten.
Diese Verabschiedung des Gesetzes war längst überfällig: Das HinSchG dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 (HinSch-RL). Die HinSch-RL war am 16.12.2019 in Kraft getreten und verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, die darin enthaltenen Vorgaben – unter anderem die Einrichtung von Hinweisgeberstellen und den Schutz von Hinweisgebern – bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umzusetzen. Aufgrund der verspäteten Umsetzung der HinSch-RL wurde Deutschland bereits von der Europäischen Kommission vor dem EuGH verklagt.
Gemäß dem HinSchG müssen Beschäftigungsgeber mit i. d. R. 250 oder mehr Beschäftigen bereits bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes interne Meldestellen eingerichtet haben. Für Unternehmen mit i. d. R. 50–249 Beschäftigten galt eine längere Umsetzungsfrist; sie müssen seit dem 17.12.2023 interne Meldestellen eingerichtet haben. Seit dem 1.12.2023 finden auch die entsprechenden Bußgeldregelungen Anwendung, wenn keine interne Meldestelle eingerichtet ist und betrieben wird. Die weiteren Pflichten des HinSchG, z. B. der Vertraulichkeitsgrundsatz, sowie etwaige Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der Nichteinhaltung gelten bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes Anfang Juli 2023.
Einen Überblick über das Hinweisgeberschutzgesetz und die (arbeitsrechtlichen) Auswirkungen gibt dieser Beitrag.
1 Einführung
Der Hinweisgeberschutz muss seit Inkrafttreten des Gesetzes von allen verpflichteten Beschäftigungsgebern beachtet werden – ansonsten bestehen erhebliche Risiken, vor allem drohen Sanktionen, wie Bußgelder für die insoweit verantwortlichen Personen sowie das verpflichtete Unternehmen. Insbesondere interne Meldestellen müssen eingerichtet und betrieben sowie Hinweisgeberschutzkonzepte erarbeitet werden.
Auch wenn die Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb interner Meldestellen umfangreich sind, gehören derartige Whistleblower-Hotlines bereits seit langem zu einem funktionierenden und angemessenen Compliance Management System und werden von vielen Beschäftigungsgebern bereits vorgehalten. Denn Unternehmen haben ein Interesse daran zu erfahren, wo potenzielle Rechtsverstöße aus dem Betrieb heraus oder zum Nachteil des Unternehmens begangen werden, um diese schnell abzustellen und weitere (auch nur mittelbare) Schäden zu verhindern.
Beschäftigungsgeber ab i. d. R. mindestens 50 Beschäftigten werden nunmehr auch ausdrücklich verpflichtet, ein Hinweisgebersystem einzuführen. Über die Pflicht hinaus, eine Meldestelle einzurichten, werden durch das HinSchG konkrete Maßnahmen gefordert: Die Hinweisgebersysteme müssen die konkreten (Verfahrens-)Voraussetzungen des HinSchG erfüllen, etwa in Bezug auf Fachkunde, Vertraulichkeit, Kommunikation mit Whistleblowern und Procedere im Umgang mit Meldungen. Werden die dargestellten Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt, bestehen seit Inkrafttreten des Gesetzes erhebliche Risiken.
Im Folgenden werden die Inhalte des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes und die sich daraus ergebenden Pflichten für Beschäftigungsgeber sowie die entsprechenden arbeitsrechtlichen Auswirkungen dargestellt.
2 Ziel
Ziel des HinSchG ist, den Hinweisgeberschutz in Deutschland in Einklang mit den europäischen Vorgaben wirksam und nachhaltig auszubauen und zu verbessern.
Hinweisgebende Personen sollen im beruflichen Umfeld künftig umfassender geschützt werden. Wer im Zusammenhang mit seiner (zukünftigen) beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt hat und diese an die vorgesehenen Meldestellen meldet oder offenlegt, soll insbesondere vor beruflichen Repressalien besser geschützt werden.
Benachteiligungen von Hinweisgebern sollen ausgeschlossen und betroffenen Personen (sowohl hinweisgebenden Personen als auch Hinweisgeberstellen und von Hinweisen betroffenen Personen) Schutz und Rechtssicherheit gegeben werden. Entsprechend umfassende gesetzliche Regelungen existierten bislang in Deutschland nicht.
Um diese Ziele zu erreichen, enthält das HinSchG die folgenden wesentlichen Anforderungen und Elemente.
3 Anwendungsbereich
3.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Im persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes ist festgelegt, welche Personen durch das HinSchG geschützt sind. Entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie ist der persönliche Anwendungsbereich des HinSchG weit gefasst. Er umfasst alle natürlichen Personen sowohl in der Privatwirtschaft als auch im gesamten öffentlichen Sektor, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem Gesetz einzurichtenden Meldestellen melden oder offenlegen ("hinweisgebende Personen"). Dies können neben Arbeitnehmern auch Beamte, Richter, Soldaten, Auszubildende, Praktikanten, Anteilseigner, Mitarbeiter von Lieferanten, Leiharbeitnehmer, arbeitnehmeräh...