Wird die maßgebende kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten, erfolgt seit Juli 2017 eine stufenlose Anrechnung des diese Grenze übersteigenden Hinzuverdienstes auf die Rente, allerdings nur zu 40 %. Durch diese Anrechnungsregelung wird verhindert, dass ein geringfügiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zu einem unverhältnismäßig großen Rentenverlust führt. Zudem werden unterjährige Schwankungen beim Hinzuverdienst durch die jährliche Hinzuverdienstgrenze besser ausgeglichen als nach dem bisherigen Recht. Folglich gibt es – anders als nach dem Recht bis Juni 2017 – keine Alters-Teilrenten oder in teilweiser Höhe zu leistenden Erwerbsminderungsrenten in festen Stufen mehr, sondern jeden beliebigen Anteil, der sich aus der Hinzuverdienstberücksichtigung ergibt.

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