Neben einer Erwerbsminderungsrente darf im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens hinzuverdient werden. Zum 1.1.2023 wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten verbessert, da die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben wurden. Durch diese höheren Hinzuverdienstmöglichkeiten wird es erwerbsgeminderten Personen im Rentenbezug ermöglicht, innerhalb ihres verbliebenen Leistungsvermögens anrechnungsfrei einen höheren Verdienst als bisher zu erzielen.
Übersteigt der Hinzuverdienst die geltende Hinzuverdienstgrenze, wird die Erwerbsminderungsrente nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch in anteiliger Höhe gezahlt. Der die maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschreitende Betrag wird stufenlos zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Verbleibt nach Abzug der Anrechnungsbeträge kein Rentenbetrag mehr, dann ruht der Zahlungsanspruch gänzlich (der Anspruch dem Grunde nach besteht weiter).
Tätigkeiten im verbliebenen Restleistungsvermögen
Eine Erwerbsminderungsrente ist nur unter folgenden Voraussetzungen zu leisten: Aufgrund der Einschränkung der Leistungsfähigkeit liegt weiterhin verminderte Erwerbsfähigkeit vor. Der Hinzuverdienst muss daher grundsätzlich innerhalb des verbliebenen Restleistungsvermögens erzielt werden. Das bedeutet bei einer Rente
- wegen voller Erwerbsminderung in einer Beschäftigung oder Tätigkeit von unter 3 Stunden täglich und
- wegen teilweiser Erwerbsminderung von unter 6 Stunden täglich.
Werden diese zeitlichen Grenzen überschritten, liegt verminderte Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nicht mehr vor und der Rentenanspruch dem Grunde nach kann wegfallen. I. d. R. kann aber für 6 Monate eine rentenunschädliche Überschreitung der zeitlichen Grenzen erfolgen.
3.1 Rente wegen voller Erwerbsminderung
Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Dies ergibt im Kalenderjahr 2025 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 19.661,25 EUR (3/8 x 14 x 3.745 EUR [Bezugsgröße im Jahr 2025]). Im Jahr 2024 betrug die Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 18.558,75 EUR (3/8 x 14 x 3.535 EUR).
3.2 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Bei teilweisen Erwerbsminderungsrenten ist die jährliche Hinzuverdienstgrenze höher als bei der vollen Erwerbsminderungsrente. Dies gilt sowohl vor als auch nach der Reform des Hinzuverdienstrechts zum 1.1.2023. Diese Renten sind auf einen höheren Hinzuverdienst ausgerichtet. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird jeweils individuell berechnet, wobei auch eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze gilt:
9,72 x monatliche Bezugsgröße x höchste Jahres-Entgeltpunkte (aus 15-Jahreszeitraum) |
Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze umfasst einen Betrag i. H. v. 6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze liegt im Kalenderjahr 2025 bei 39.322,50 EUR (6/8 x 14 x 3.745 EUR [Bezugsgröße im Jahr 2025]). Im Jahr 2024 betrug die Mindest-Hinzuverdienstgrenze 37.117,50 EUR (6/8 x 14 x 3.535 EUR).
3.3 Sozialleistungen als Hinzuverdienst
Bei Renten wegen Erwerbsminderung werden nach § 96a Abs. 3 SGB VI auch bestimmte Sozialleistungen, gerade wenn sie ein Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen ersetzen, als Hinzuverdienst berücksichtigt. Dabei ist zwischen der teilweisen und der vollen Erwerbsminderungsrente zu unterscheiden.
So ist z. B. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ein Arbeitslosengeld als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist auch ein Krankengeld, wenn es aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist z. B. ein Verletztengeld aus der Unfallversicherung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Maßgebender Hinzuverdienst
Als Hinzuverdienst ist dabei nicht der Zahlbetrag der Sozialleistung maßgebend. Vielmehr ist die Sozialleistung nur dann und auch nur in der Höhe zu berücksichtigen, soweit sie in der Rentenversicherung beitragspflichtig ist. Eine Beitragspflicht besteht i. d. R. bei Bezug von Kranken-, Arbeitslosen- und Verletztengeld von einem Betrag von 80 % des der jeweiligen Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens.
3.4 Verfahren
3.4.1 Prognose/Spitzabrechnung
Der Hinzuverdienst neben einer Erwerbsminderungsrente ist zum Zeitpunkt seiner Berücksichtigung (z. B. Rentenbeginn oder – auf Antrag – bei späterem Hinzutritt) i. d. R. noch nicht abschließend bekannt und ist daher zunächst zu prognostizieren. Die Prognose erfolgt durch den Rentenversicherungsträger, der den voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst bestimmt. Grundlage dafür sind grundsätzlich die Angaben des Versicherten. Basierend darauf wird eine Erwerbsminderungsrente in voller Höhe oder in anteiliger Höhe gezahlt.
Neue Prognose und Spitzabrechnung im Folgejahr
Ein neuer kalenderjährlicher Hinzuverdienst wird jeweils im Folgejahr neu prognostiziert. Entsprechend wird auch die Rente ggf. in geänderter Höhe gezahlt. Außerdem wird – i. d. R. zum gleichen Zeitpunkt wie die neue Prognose – nun der tatsächliche Hinzuverdienst des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt. Es wird geprüft, ob die Prognose den tatsäc...