1 Rente und Hinzuverdienst
Seit dem Jahr 2023 gelten bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstbeschränkungen mehr, denn der Gesetzgeber hat zu diesem Zeitpunkt die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten abgeschafft.
Hinzuverdienstgrenzen sind hingegen unverändert bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einschlägig. Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, wird die Erwerbsminderungsrente nicht mehr in voller Höhe, sondern anteilig gezahlt bzw. ruht in voller Höhe.
Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes
Bei Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten wirkt sich ein Hinzuverdienst ggf. im Rahmen der sog. Einkommensanrechnung aus. Hier gelten bestimmte Freibeträge. Wird der Freibetrag überschritten, so werden 40 % des den Freibetrag überschreitenden Einkommens auf die Rente wegen Todes angerechnet. Waisenrentner können unbeschränkt hinzuverdienen.
Zu berücksichtigender Hinzuverdienst
Als Hinzuverdienst sind bei einer Erwerbsminderungsrente und bis zum Jahr 2022 auch bei einer vorgezogenen Altersrente folgende Einkünfte zu berücksichtigen:
- Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV,
- Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV,
- vergleichbares Einkommen (z. B. Vorruhestandsgeld).
Bei Erwerbsminderungsrenten sind auch bestimmte Sozialleistungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
2 Keine Hinzuverdienstgrenze mehr bei vorgezogenen Altersrenten
Zum 1.1.2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten entfallen. D.h. ab diesem Zeitpunkt kann neben einer solchen Altersrente unbeschränkt hinzuverdient werden, ohne dass es aufgrund des Hinzuverdienstes zu einer Rentenkürzung in Form einer Teilrente oder – bei sehr hohen Hinzuverdiensten – zu einem Verlust des Rentenanspruchs kommt.
Keine Hinzuverdienstbeschränkungen
Ein Versicherter möchte ab 1.5.2025 eine Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Er will daneben seine bisherige Beschäftigung unverändert ausüben, sowohl hinsichtlich des zeitlichen Umfangs als auch hinsichtlich des erzielten Arbeitsentgelts.
Ergebnis: Der Versicherte kann die Altersrente als Vollrente in Anspruch nehmen, da Hinzuverdienstbeschränkungen nicht mehr bestehen.
3 Hinzuverdienstrecht bei Erwerbsminderungsrenten
Neben einer Erwerbsminderungsrente darf im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens hinzuverdient werden. Zum 1.1.2023 wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten verbessert, da die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben wurden. Durch diese höheren Hinzuverdienstmöglichkeiten wird es erwerbsgeminderten Personen im Rentenbezug ermöglicht, innerhalb ihres verbliebenen Leistungsvermögens anrechnungsfrei einen höheren Verdienst als bisher zu erzielen.
Übersteigt der Hinzuverdienst die geltende Hinzuverdienstgrenze, wird die Erwerbsminderungsrente nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch in anteiliger Höhe gezahlt. Der die maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschreitende Betrag wird stufenlos zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Verbleibt nach Abzug der Anrechnungsbeträge kein Rentenbetrag mehr, dann ruht der Zahlungsanspruch gänzlich (der Anspruch dem Grunde nach besteht weiter).
Tätigkeiten im verbliebenen Restleistungsvermögen
Eine Erwerbsminderungsrente ist nur unter folgenden Voraussetzungen zu leisten: Aufgrund der Einschränkung der Leistungsfähigkeit liegt weiterhin verminderte Erwerbsfähigkeit vor. Der Hinzuverdienst muss daher grundsätzlich innerhalb des verbliebenen Restleistungsvermögens erzielt werden. Das bedeutet bei einer Rente
- wegen voller Erwerbsminderung in einer Beschäftigung oder Tätigkeit von unter 3 Stunden täglich und
- wegen teilweiser Erwerbsminderung von unter 6 Stunden täglich.
Werden diese zeitlichen Grenzen überschritten, liegt verminderte Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nicht mehr vor und der Rentenanspruch dem Grunde nach kann wegfallen. I. d. R. kann aber für 6 Monate eine rentenunschädliche Überschreitung der zeitlichen Grenzen erfolgen.
3.1 Rente wegen voller Erwerbsminderung
Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Dies ergibt im Kalenderjahr 2025 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 19.661,25 EUR (3/8 x 14 x 3.745 EUR [Bezugsgröße im Jahr 2025]). Im Jahr 2024 betrug die Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 18.558,75 EUR (3/8 x 14 x 3.535 EUR).
3.2 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Bei teilweisen Erwerbsminderungsrenten ist die jährliche Hinzuverdienstgrenze höher als bei der vollen Erwerbsminderungsrente. Dies gilt sowohl vor als auch nach der Reform des Hinzuverdienstrechts zum 1.1.2023. Diese Renten sind auf einen höheren Hinzuverdienst ausgerichtet. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird jeweils individuell berechnet, wobei auch eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze gilt:
9,72 x monatliche Bezugsgröße x höchste Jahres-Entgeltpunkte (aus 15-Jahreszeitraum) |
Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze umfasst einen Betrag i. H. v. 6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze liegt im Kalenderjahr 2025 bei 39.322,50 EUR (6/8 x 14 x 3.745 EUR [Bezugsgröße im Jahr 2025]). Im Jahr 2024 betrug die Mindes...