Zunächst sind die betrieblichen Akteure aufgefordert, die Faktenlage zu identifizieren, um eine professionelle Behandlung des Themas zu gewährleisten. Arbeitsmediziner, Fachkraft für Arbeitsschutz, der Personalbereich, aber auch der Betriebsrat sind Handelnde im betrieblichen Kontext. Es bietet sich an, in der Personalpraxis einen "Klimastab" oder eine "Arbeitsgruppe Klima" einzurichten, um die unterschiedlichen Aspekte zu erfassen, Maßnahmen zu bewerten und die Umsetzung zu steuern. Die unterschiedlichen Disziplinen müssen hier zusammenarbeiten, um medizinische, arbeitswissenschaftliche und personalpolitische Aspekte zu vereinen.
2.1 Meteorologische Definitionen und Temperaturvorgaben
Hitze ist zwar zunächst ein subjektives Empfinden. Gleichwohl gibt es meteorologische Definitionen. Ein "Sommertag" ist ein Tag mit Temperaturen größer 25 Grad Celsius. Ein "Hitzetag" ist ein Tag mit Temperaturen größer 30 Grad Celsius. Eine "Tropennacht" liegt dann vor, wenn die Temperatur nachts nicht unter 20 Grad Celsius absinkt. "Hyperthermie" bezeichnet die medizinische Auswirkung durch Hitze, die bis zum Tod führen kann. Weltweit werden verschiedene Zahlen genannt, die eine höhere Sterbensrate bei Hitzewellen dokumentieren.
Die Raumtemperatur ist die den Menschen umgebende und vom Menschen empfundene Temperatur. Sie wird u. a. durch die Lufttemperatur und die Temperatur der umgebenden Flächen (insbesondere Fenster, Wände, Decke, Fußboden) bestimmt.
Die Lufttemperatur ist die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärme- und Sonneneinstrahlung.
Ein Klimasummenmaß ist eine Zusammenfassung von mehreren Klimagrößen wie Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit (kurz Luftfeuchte), Luftgeschwindigkeit und Wärmestrahlung. Als gefühlte Temperatur wird das Temperaturempfinden eines Menschen bezeichnet, das neben der Lufttemperatur auch von der Luftfeuchte, dem Wind und der Einstrahlung abhängt, die das subjektive Empfinden zu einer abweichenden Feststellung beeinflussen können.
Amtliche Hitzewarnungen werden vom Deutschen Wetterdienst (DWD) herausgegeben, und zwar dann, wenn eine starke Wärmebelastung vorhergesagt wird und eine ausreichende nächtliche Auskühlung nicht mehr gewährleistet ist. Es gibt 2 Warnstufen:
- Eine Warnung vor einer starken Wärmebelastung wird dann herausgegeben, wenn die gefühlte Temperatur am frühen Nachmittag bei etwa 32 °C oder darüber liegt.
- Überschreitet die gefühlte Temperatur am frühen Nachmittag einen Wert von 38 °C, so wird vor einer extremen Wärmebelastung gewarnt.
2.2 Arbeitswissenschaftliche Fakten und Reaktionspflicht (26, 30 und 35 Grad Celsius)
Der Arbeitgeber hat nach § 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Zu den Arbeitsstätten gehören die Arbeitsräume. Das sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind. Aber auch Verkehrswege, Pausenräume, Kantinen und Umkleideräume sind von der ArbStättV erfasst.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Anforderungen der in Deutschland gültigen Verordnung für Arbeitsstätten. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet und treten nach der Veröffentlichung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft. Damit sind die Technischen Regeln mit ihren Details Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Nach § 4 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Er hat dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Zur Faktenlage gehört zunächst die Erfassung der konkreten Hitzelage. Dabei gibt die Arbeitsstättenrichtlinie (Ziff. 4.1. ASR A3.5 Abs. 6) konkret vor, wie die Temperaturen zu messen sind, die als Grundlage für weitere (verpflichtende) Schritte dienen. Konkret sind objektive Messungen nicht nach eigener Gestaltung durchzuführen, sondern nach den Vorschriften, die in den technischen Vorgaben formuliert sind.
Die Lufttemperatur muss mit einem strahlungsgeschützten Thermometer in Grad Celsius (°C) gemessen werden, dessen Messgenauigkeit +/-0,5 °C betragen soll. Die Messung erfolgt nach Erfordernis stündlich an Arbeitsplätzen für sitzende Tätigkeiten in einer Höhe von 0,6 m und bei Tätigkeiten im Stehen in einer Höhe von 1,1 m über dem Fußboden. Die Messergebnisse sind zu dokumentieren und dienen dem Nachweis der Erforderlichkeit. Sobald die in den Verordnungen genannten Schwellenwerte überschritten sind, trifft den Arbeitgeber die dort genannte Reaktionspflicht.
Hinweis zur Mitbestimmung: der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Be...